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BGH·6 StR 62/23·15.05.2023

Revision verworfen — mangelhafte Darstellung molekulargenetischer Befunde unbeachtlich (§ 337 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht/ForensikVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover. Zentrale Frage war die unvollständige Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen (fehlende Spurenart und numerische biostatistische Angaben). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, hält den Darstellungsfehler aber nach § 337 Abs. 1 StPO für nicht ursächlich, weil zahlreiche weitere belastende Umstände die Verurteilung tragen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen muss Spurenart und die biostatistische Wahrscheinlichkeit in numerischer Form enthalten, um den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BGH zu genügen.

2

Fehlt eine hinreichende Darstellung solcher Gutachtergebnisse, begründet dies einen Rechtsfehler; eine Aufhebung folgt jedoch nur, wenn dieser Fehler nach § 337 Abs. 1 StPO das Urteil beeinflusst hat.

3

Liegt trotz Darstellungsdefiziten eine Vielzahl weiterer belastender Umstände vor, kann der Senat den Fehler als unschädlich ansehen und die Verurteilung bestätigen.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 23. September 2022, Az: 39 Ks 4/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 – 6 StR 462/22; vom 14. September 2022 − 4 StR 140/22; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187), weil weder die Spurenart noch die biostatistische Wahrscheinlichkeit in numerischer Form mitgeteilt werden (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der Vielzahl der weiteren den Angeklagten belastenden Umstände aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Sander Feilcke Wenske von Schmettau Arnoldi