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BGH·4 StR 119/24·22.05.2024

Revision verworfen; Tenor zur Einziehung um Gesamtschuldnerhaftung ergänzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Bochum wegen zweifachen Betrugs, Urkundenfälschung und der Einziehung von Taterträgen. Streitpunkt war, ob der Tenor anzugeben hat, dass Mitbeteiligte als Gesamtschuldner haften, auch wenn ein Mittäter unbekannt blieb, aber Verfügungsgewalt besaß. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch den Tenor: Einziehung von 41.500 €, hiervon 40.000 € als Gesamtschuldner. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor ergänzt, dass 40.000 € als Gesamtschuldner einzuziehen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist im Tenor so zu kennzeichnen, dass mehrere Tatbeteiligte, die aus der rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften.

2

Die Pflicht zur Kennzeichnung als Gesamtschuldner besteht auch dann, wenn ein Mittäter unbekannt geblieben ist, sofern dieser neben dem Verurteilten tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte ausgeübt hat.

3

Ein rechtserheblicher Vermögenszufluss beim Täter kann bereits vorliegen, wenn er nach einer kurzzeitigen Besitzübernahme über bloßen Durchgangsbesitz hinaus faktische Verfügungsmacht oder einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

4

Ergibt die sachlich-rechtliche Prüfung, dass der Tenor unvollständig ist, kann das Revisionsgericht den Tenor redaktionell ergänzen, ohne die inhaltlichen Schuld- oder Strafzumessungsfeststellungen aufzuheben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 263 StGB i.V.m. § 267 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 30. November 2023, Az: II-9 KLs 13/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.500 €, hiervon in Höhe von 40.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.500 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften und dieser Umstand der Kennzeichnung im Tenor bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 204/23 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Mittäter unbekannt geblieben ist, soweit er neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 384/21 Rn. 3; Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20 Rn. 1).

4

Während der Angeklagte die Tatbeute vom 19. Februar 2021 in Höhe von 1.500 € den Feststellungen zufolge unmittelbar am Tatort vom Zeugen Z. vereinnahmte, ohne dass sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des unbekannt gebliebenen Mittäters „C. “ ergeben, wurde dem Angeklagten der Erlös aus der zweiten Betrugshandlung vom 20. Februar 2021 in Höhe von 40.000 € von „C. “ nach Entnahme von dessen Anteil erst übergeben, nachdem „C. “ als allein am Tatort Handelnder zunächst wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den gesamten Verkaufserlös erlangt hatte. Der Angeklagte leitete seinerseits im Nachgang zur Tat einen Beuteanteil an den gesondert Verfolgten K. weiter. Aus den Urteilsgründen ergibt sich (auch) insoweit ein rechtserheblicher Vermögenszufluss beim Angeklagten, der über einen nur ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht hinausgeht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 Rn. 7).

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