Revision verworfen: Einziehungsentscheidung als gesamtschuldnerisch zu kennzeichnen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Streitgegenstand war insbesondere die Einziehung von Tatbeute und deren rechtliche Ausgestaltung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber eine Tenorkorrektur vor: Der Angeklagte haftet gesamtschuldnerisch für den eingezogenen Betrag. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor zur Einziehung dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehungsentscheidung ist im Tenor so zu kennzeichnen, dass bei mehreren Tatbeteiligten die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten für den eingezogenen Betrag ersichtlich ist.
Hat ein Angeklagter unmittelbar einen Teil der Tatbeute erlangt, während ein weiterer Tatbeteiligter Mitverfügungsgewalt über die Beute hatte, rechtfertigt dies die Feststellung gesamtschuldnerischer Haftung.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung lediglich eine formale Korrektur der Einziehungsentscheidung erfordert und die übrigen Verurteilungsgründe Bestand haben.
Trifft eine Revision nicht zu, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 13. Februar 2023, Az: 49 KLs 30/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Betrages gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen seinen Anteil von 120 Euro unmittelbar aus der Tatbeute erhielt, an der zumindest ein weiterer Tatbeteiligter (Mit-)Verfügungsgewalt hatte, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19).
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