BGH: Teilweise Änderung der Einziehungsentscheidung – gesamtschuldnerische Haftung 123.900 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Einziehungsentscheidung des LG Aachen. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Er ändert die Einziehung dahin, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 123.900 € angeordnet und der Angeklagte hierfür gesamtschuldnerisch haftet, die weitergehende Einziehung entfällt. Zur Begründung unterscheidet der Senat Tatmittel und Taterträge und schließt eine doppelte Erfassung von Verkaufserlösen aus; Schuld- und Strafausspruch bleiben unbeanstandet.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Einziehung von 123.900 € gesamtschuldnerisch angeordnet, weitergehende Einziehung entfällt; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Geldbeträge, die zum Ankauf von Betäubungsmitteln übergeben werden, sind Tatmittel und nicht Taterträge im Sinne der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB.
Eine Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB scheidet aus, wenn deren bestimmungsgemäße Verwendung zur Tatausführung keine Vereitelungshandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Bei der Anordnung der Einziehung sind doppelte Erfassungen desselben Geldmittels zu vermeiden; eine Transportvergütung, die aus zuvor entgegengenommenen Verkaufserlösen stammt, kann nicht zusätzlich neben dem Verkaufserlös eingezogen werden.
Die gesamtschuldnerische Haftung für Taterlöse nach §§ 73, 73c StGB ist anzuordnen, soweit Erlöse mehreren Tätern zuflossen; die gesamtschuldnerische Haftung kann im Tenor ohne namentliche Nennung des Mitverpflichteten zum Ausdruck gebracht werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 112/25, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 30. August 2024, Az: 60 KLs 11/23
nachgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 112/25, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 2024, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 123.900 Euro angeordnet ist, für die der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während die umfassende Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.
a) Soweit das Landgericht zu Fall II.5 der Urteilsgründe der Einziehungsentscheidung auch denjenigen Geldbetrag zugrunde gelegt hat, den der Angeklagte zum Ankauf der Betäubungsmittel erhielt und überbrachte, handelte es sich nicht um Taterträge, sondern um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat insoweit nichts „für“ oder „durch“ die Tat erlangt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 331/21, StV-S 2022, 155 f. Rn. 12 f. mwN). Eine Einziehung des Wertes von Tatmitteln in Höhe des Kaufpreises nach § 74c Abs. 1 StGB scheidet aus, weil die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung – hier der Einsatz des Geldes zur Bezahlung der Drogen – keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24, Rn. 19). Daher unterliegt in diesem Fall der Einziehung gemäß §§ 73, 73c StGB lediglich der „für die Tat“ erhaltene Kurierlohn in Höhe von 1.000 Euro.
b) In den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe nahm der Angeklagte die Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln entgegen und brachte sie anschließend zum Mitangeklagten C.. Er hat hieran ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Mitverfügungsgewalt erlangt. Die Strafkammer hat indes nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte die ihm von C. gezahlte Transportvergütung naheliegend aus dem zuvor entgegengenommenen Verkaufserlös erhielt. Dann kann die Transportvergütung nicht zusätzlich zum erhaltenen Verkaufserlös gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen werden.
c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, soweit Taterlöse sowohl ihm als auch dem Mitangeklagten C. zugeflossen waren. Der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegt überdies im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Kurierlohn, den der Angeklagte für die Tat aus von C. erlangten Verkaufserlösen erhielt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – 2 StR 118/22, StV 2024, 438 Rn. 5). Die gesamtschuldnerische Haftung ist überdies im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2023 – 3 StR 414/22, Rn. 3, und vom 22. Mai 2024 – 4 StR 119/24, Rn. 3 jew. mwN), ohne dass es einer namentlichen Bezeichnung des mithaftenden Gesamtschuldners bedarf.
d) Der Senat kann die erforderliche Korrektur der Einziehungsentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Er schließt aus, dass Feststellungen getroffen werden können, die zu einer weitergehenden Einziehungsentscheidung führen, und ordnet daher die gesamtschuldnerische Haftung insgesamt und den Entfall der über einen Gesamtbetrag in Höhe von 123.900 Euro hinausgehenden Einziehung an.
2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |