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BGH·3 StR 72/11·10.05.2011

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rücknahme eines Rechtsmittels bei einstimmiger Entscheidung über das Rechtsmittel

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm die Revision einreichend zurück, nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 29. März 2011 die Revision in Teilen verworfen und die Sache gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zurückverwiesen hatte. Die Rücknahme ging am 5. Mai 2011 beim BGH ein, nachdem die Entscheidung bereits unanfechtbar getroffen war. Der BGH erklärte die Zurücknahme deshalb für gegenstandslos, da Beschlüsse, die sofort Rechtskraft herbeiführen, mit Unterzeichnung und Einbringung in den Geschäftsgang als erlassen gelten.

Ausgang: Revisionszurücknahme als gegenstandslos verworfen, da über das Rechtsmittel bereits entschieden war (Beschluss gemäß § 349 Abs.2,4 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig.

2

Eine Entscheidung ist für das entscheidende Gericht getroffen, wenn sie für dieses unabänderlich geworden ist.

3

Bei außerhalb einer Hauptverhandlung ergangenen, nicht verkündeten Beschlüssen ist die Entscheidung in der Regel erst mit Herausgabe durch die Geschäftsstelle an eine Stelle außerhalb des Gerichts unanfechtbar.

4

Beschlüsse des Revisionsgerichts, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils (auch nur teilweise) unmittelbar herbeiführen, gelten bereits mit Unterzeichnung und Einbringung in den Geschäftsgang als erlassen.

5

Bei teilweiser Herbeiführung der Rechtskraft ist eine geteilte Beurteilung, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht möglich.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 302 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 349 Abs 4 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 33 StPO§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. März 2011, Az: 3 StR 72/11

vorgehend LG Kiel, 21. Oktober 2010, Az: 21 KLs 27/10

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 5. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 bereits mit Beschluss vom 29. März 2011 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Ausfertigungen des Senatsbeschlusses haben sich am 5. Mai 2011 noch im Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs befunden und waren noch nicht an eine Person oder Stelle außerhalb des Gerichts hinausgegeben oder abgesandt worden.

II.

2

Die Zurücknahme der Revision ist unzulässig, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme ist daher gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 StR 532/09).

3

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner aaO vor § 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4; anders LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33 Rn. 12: Wenn die Bekanntgabe durch die Geschäftsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO auf einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1993 - 4 StR 474/93, NStZ 1994, 96; LR/Graalmann-Scheerer aaO). Gleiches muss für Revisionsentscheidungen gelten, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen. Eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, kommt hier nicht in Betracht.

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