Rücknahme der Revision nach Entscheidung über das Rechtsmittel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte zog die Revision nach Erlass eines Senatsbeschlusses gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO zurück. Das Gericht entschied, die Rücknahme sei gegenstandslos, weil die Entscheidung bereits unanfechtbar ergangen war. Revisionsentscheidungen, die nach § 349 StPO unmittelbar Rechtskraft herbeiführen, gelten mit Unterzeichnung und Eingang in den Geschäftsgang als erlassen.
Ausgang: Rücknahme der Revision als gegenstandslos, weil die Entscheidung nach § 349 Abs. 2, 4 StPO bereits unanfechtbar erlassen war
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig; erfolgt sie erst nach der Entscheidung, ist sie gegenstandslos.
Eine Entscheidung ist dann für das Gericht, das sie gefasst hat, unanfechtbar (unabänderlich), wenn sie so erlassen ist, dass eine Änderung praktisch ausgeschlossen ist.
Bei Beschlüssen, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergehen und nicht verkündet werden, tritt Unabänderlichkeit regelmäßig erst mit der Herausgabe an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts ein; Ausnahmen bestimmt die gesetzliche Regelung.
Revisionsentscheidungen, die nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO unmittelbar Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (auch nur teilweise) herbeiführen, gelten bereits mit Unterzeichnung und Eingang in den Geschäftsgang als erlassen, sodass spätere Rücknahmen unwirksam sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: 5 StR 40/24, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 16. November 2023, Az: 1 KLs 24/23
Tenor
Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist am 10. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2023 bereits mit Beschluss vom 24. April 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der von allen Richtern unterschriebene Senatsbeschluss hat sich am 10. Mai 2024 noch im Geschäftsgang befunden.
II.
Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist. Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen wie solche gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 1993 – 4 StR 474/93, BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Gleiches gilt für Revisionsentscheidungen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, weil eine geteilte Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; vom 14. August 2012 – 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710 mwN).
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