Revision in Strafsachen: Unbeachtlichkeit der Zurücknahme der durch den Angeklagten eingelegten Revision
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erklärte die Zurücknahme seiner Revision gegenüber dem Landgericht; die Erklärung ging beim BGH erst nach der dortigen Revisionsentscheidung ein. Das Gericht entschied, dass die Rücknahme gegenstandslos ist, weil der Senat bereits entschieden und der Geschäftsakt vor Zugang der Rücknahme im Geschäftsgang war. Eine nachträgliche Rücknahme an die Vorinstanz ist unbeachtlich.
Ausgang: Die Erklärung zur Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos; der Senatsbeschluss bleibt wirksam und unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Zugang der Entscheidung beim Revisionsgericht erklärte Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, wenn die Entscheidung vor Eingang der Rücknahme in den Geschäftsgang des Revisionsgerichts gelangt ist.
Für Erklärungen über die Revision ist nur das Gericht zuständig, dem die Sache zum Zeitpunkt der Erklärung anhängig ist; Erklärungen gegenüber der Vorinstanz nach Übertragung der Akten sind unbeachtlich.
Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann die Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilweise unmittelbar herbeiführen, so dass nachträgliche Erklärungen der Parteien an die Vorinstanz die getroffene Revisionsentscheidung nicht mehr beeinflussen.
Ein Fehler in der Weiterleitung der Rücknahmeerklärung durch die Vorinstanz begründet grundsätzlich keine Wirksamkeit der Rücknahme gegenüber dem Revisionsgericht, das bereits zuständig geworden ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. März 2024, Az: 4 StR 59/24, Beschluss
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 4. August 2023, Az: 46 KLs 1/23
nachgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 4 StR 59/24, Beschluss
Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
1. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 10. April 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 12. März 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor Eingang der Rücknahmeerklärung in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht am 20. Februar 2024 erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war zu diesem Zeitpunkt nach dem Eingang der Akten bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 347 Rn. 6). Der Senatsbeschluss ist somit – auch wenn der vom Verteidiger beanstandete „Fehler in der Weiterleitung“ nicht in die Sphäre des Angeklagten fällt – unabänderlich. Denn die Revisionsentscheidung hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilweise unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3).
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