BGH: Abgrenzung Raub (§ 249) und räuberischer Diebstahl (§ 252) im Wohnhausfall
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen u.a. bandenmäßig begangener Taten im Modus „Falscher Polizeibeamter“ ein. Der BGH änderte bei A. in einem Fall den Schuldspruch: Statt räuberischen Diebstahls nahm er Raub in Tateinheit mit Körperverletzung an, weil zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung noch keine vollendete Wegnahme vorlag. Zudem tritt der (schwere) Bandendiebstahl konkurrenzrechtlich hinter dem vollendeten Raub zurück. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen; der Strafausspruch blieb unverändert.
Ausgang: Revision des Angeklagten A. führte zur Schuldspruchänderung (Raub tateinheitlich mit Körperverletzung); im Übrigen wurden beide Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) setzt voraus, dass die Wegnahme bereits vollendet ist, also neuer Gewahrsam vor der Gewaltanwendung begründet wurde.
In der Gewahrsamssphäre eines anwesenden Wohnungsinhabers ist die Wegnahme regelmäßig nicht vollendet, solange der Täter die Beute noch nicht ohne Behinderung durch den Gewahrsamsinhaber ausüben kann; bloßes Ergreifen in unmittelbarer Nähe des Berechtigten genügt nicht.
Trägt ein Täter Beute innerhalb des Herrschaftsbereichs des Opfers offen in den Händen, begründet dies ohne besondere Umstände (insb. ohne Gewahrsamsenklave) regelmäßig noch keinen neuen Gewahrsam.
Die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds am Raubgeschehen; ein nicht vom Bandenplan umfasster spontaner Gewalteinsatz eines Mitglieds genügt nicht.
Der vollendete Raub (§ 249 StGB) verdrängt aus Spezialität den in ihm enthaltenen (auch banden- und gewerbsmäßig qualifizierten) Diebstahl; zurücktretende Tatbestände dürfen gleichwohl strafzumessungsrechtlich zu Lasten berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 27. Mai 2025, Az: 6 KLs 4/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch in Fall 5 der Urteilsgründe (Ordnungsziffer II.B.4.) dahin geändert, dass er des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. sowie diejenige des Angeklagten F. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl und „vorsätzlicher“ Körperverletzung. Ihn hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat die Strafkammer wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen und schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten belegt. Außerdem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte F. beanstandet überdies das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es ebenso wie dasjenige des Angeklagten F. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Angeklagten F. erhobene Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegten Erwägungen nicht durch.
2. Der den Angeklagten A. betreffende Schuldspruch in Fall 5 (Ordnungsziffer II.B.4. der Urteilsgründe, entsprechend Fall 8 der Anklage) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.
a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gehörten die Angeklagten einer Gruppierung an, die - gesteuert aus der Türkei - aufgrund einer entsprechenden Abrede dauerhaft Taten nach dem modus operandi „Falscher Polizeibeamter“ beging (s. zu diesem Deliktsphänomen etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315; Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 88/24, NStZ-RR 2024, 280). A. kam die Rolle des Abholers zu. Er nahm die Wertgegenstände von den getäuschten, zumeist älteren Opfern entgegen oder entwendete sie, soweit diese nicht freiwillig zur Herausgabe bereit waren. Der ihm hierarchisch übergeordnete F. begleitete die Fahrten zu den Geschädigten, sicherte die Tatorte und hielt Kontakt zu den Hinterleuten. Er war federführend für das Gelingen der Tat sowie die Überführung der Beute verantwortlich.
Vor diesem Hintergrund ließen sich die Angeklagten in Fall 5 der Urteilsgründe von einem Mitangeklagten zu einer 91-jährigen Frau fahren. Die auf einen Rollator angewiesene Geschädigte telefonierte gerade mit dem vorgenannten Keiler, als A. durch die offene Eingangstür ihr auf einem Gehöft gelegenes Wohnhaus betrat, während F draußen die Umgebung sicherte. Die Geschädigte forderte A. mehrfach auf, ihr Haus zu verlassen. Er aber durchsuchte dieses und fand nach telefonischem Hinweis des Keilers in einem Büroraum einen Tresor, den er aufschloss und dem er ohne Einverständnis der Geschädigten Bargeld, ein Stammbuch und drei Taschen mit Schmuck entnahm. Zur Beutesicherung sowie in der Absicht, sich der Ergreifung zu entziehen, stieß er - die vorgenannten Taschen in den Händen haltend - die vor dem Büroraum auf ihrem Rollator sitzende Geschädigte um und verletzte sie hierbei. Sodann verließ er mit F. und den Wertgegenständen das Anwesen.
Dieses Geschehen hat die Strafkammer für den Angeklagten A. als räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und „vorsätzlicher“ Körperverletzung gemäß §§ 252, 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 223 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB gewürdigt. Den Angeklagten F. hat es des gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, weil die Gewaltanwendung nicht vom Tatplan gedeckt war. Gegen A. hat es für die Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt, gegen F. eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten.
b) Während der Schuldspruch für den Angeklagten F. keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wird A. Verurteilung von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zum einen verwirklichte dieser anstelle eines räuberischen Diebstahls einen Raub, zum anderen ist aus konkurrenzrechtlichen Gründen kein Raum für eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Bandendiebstahls. Im Einzelnen:
aa) Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme und damit zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung bereits erlangten Gewahrsam voraus (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Eines bereits gesicherten Gewahrsams bedarf es nicht. Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen ist die Wegnahme vollendet, wenn der Täter sie in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Heimlichkeit oder das Verlassen des Herrschaftsbereichs des Geschädigten sind (jedenfalls dann) für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 12 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 Rn. 11; Beschluss vom 18. September 2019 - 2 StR 187/19, juris Rn. 6; Urteil vom 4. Mai 2022 - 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237, 238).
Gemessen an diesen Maßstäben hatte A. den Gewahrsam der Geschädigten noch nicht gebrochen, als er sie umstieß. Denn die Tat spielte sich in ihrem Wohnhaus und damit ihrem Herrschaftsbereich ab. Hinzu kommt, dass die Geschädigte sich räumlich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten aufhielt, als dieser ihren Tresor plünderte. Sie saß direkt vor der Tür des Raumes, in dem der Angeklagte agierte. Nach den Anschauungen des täglichen Lebens konnte er in dieser Situation durch schlichtes Ergreifen keinen eigenen Gewahrsam an ihren Sachen begründen. Dass er die Sachherrschaft an der Beute zu diesem Zeitpunkt noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte als originäre Gewahrsamsinhaberin ausüben konnte, zeigt sich auch daran, dass er sie buchstäblich beiseite schubsen musste, um ihrem Zugriff zu entkommen und ihren Herrschaftsbereich mit den Wertgegenständen zu verlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte von der hiesigen Gewahrsamsinhaberin keinen nennenswerten Widerstand zu erwarten hatte. Denn nach der Verkehrsanschauung sind auch gebrechliche Personen dazu in der Lage, die von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über ihren eigenen Haushalt auszuüben.
Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen nicht vor. Größe, Gewicht oder Umfang der Beute sowie der vom Angeklagten gewählte Transportmodus - offenes Tragen in den Händen - wiesen keine Besonderheiten auf, die eine Gewahrsamsenklave (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 StR 145/13, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 15 Rn. 3) innerhalb der Gewahrsamssphäre der anwesenden Hausinhaberin hätten begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1; vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276; Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 18 Rn. 4).
bb) Nach allem verübte der Angeklagte A. einen Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB. Dieser ist nicht qualifiziert im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. A. beging die Tat zwar „als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hatte, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“. Die von ihm eingesetzte Gewalt war jedoch nicht vom Tatplan der Bande umfasst, so dass F. nicht Mittäter des Raubes, sondern nur des (schweren Banden-) Diebstahls war. Ein solches Geschehen erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Denn die Vorschrift setzt die Mitwirkung des weiteren Bandenmitglieds gerade beim Raub voraus. Begeht eine Diebesbande die Tat, müssen deshalb zumindest zwei ihrer Mitglieder den spontan beschlossenen Einsatz von Nötigungsmitteln in ihren Vorsatz aufnehmen (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, NStZ 1999, 454; LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 250 Rn. 40 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 3 StR 595/14, NStZ-RR 2015, 213).
cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, beging der Angeklagte zugleich einen schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 Variante 3 StGB. Denn er handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, und das weitere Bandenmitglied F. wirkte dadurch am Diebstahlselement der Tat mit, dass es draußen die Umgebung sicherte. Insoweit genügt jeder Förderungsbeitrag (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 333).
Allerdings verdrängt der vollendete Raub nach § 249 Abs. 1 StGB aus Spezialitätsgründen den in ihm enthaltenen Diebstahl. Das gilt auch, wenn jener nach § 244 Abs. 1 qualifiziert ist oder - wie hier - die Voraussetzungen des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1965 - 2 StR 64/65, BGHSt 20, 235, 237 f.; Beschluss vom 30. März 2005 - 4 StR 16/05, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 5; LK/Vogel/Brodowski, StGB, 13. Aufl., § 244a Rn. 13; BeckOK StGB/Wittig, 68. Ed., § 249 Rn. 24; Fischer/Fischer, StGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 23; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl. 2023, § 249 Rn. 34; s. aber auch TK/Bosch, StGB, 31. Aufl., § 249 Rn. 13 und § 244 Rn. 39). Anderenfalls würde der Diebstahl doppelt berücksichtigt. Dieser Umstand überwiegt das Interesse an einer Klarstellung daran, dass von den §§ 244 f. StGB erfasste straferschwerende Umstände - hier die Kombination aus Bandenzugehörig- und Gewerbsmäßigkeit, in anderen Fällen der Wohnungseinbruch - ebenfalls verwirklicht sind. Im Übrigen steht dieses Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 252 und §§ 244, 244a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 6 StR 390/21, juris Rn. 2; vom 11. April 2022 - 2 StR 321/21, juris Rn. 4 mwN; insoweit wohl aA LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 252 Rn. 81; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 252 Rn. 28; BeckOK StGB/Wittig, 68. Ed., § 252 Rn. 19; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 252 Rn. 13).
c) Der Schuldspruch ist danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, braucht dabei in Ansehung von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht aufgenommen zu werden (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2025 - 3 StR 45/25, juris Rn. 5 mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die veränderte rechtliche Würdigung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Weder führt sie zu einem anderen Strafrahmen, noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe belegt hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Verwirklichung des schweren Bandendiebstahls strafschärfend gewürdigt hat. Denn das Tatgericht darf bei der Strafzumessung die Begehung auch solcher Tatbestände zu Lasten des Täters einstellen, die konkurrenzrechtlich zurücktreten (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 2 StR 394/22, juris Rn. 4; vom 5. März 2024 - 3 StR 435/23, juris Rn. 12; jeweils mwN).
4. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
5. Angesichts des geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten A. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk