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BGH·2 StR 145/13·18.06.2013

Ladendiebstahl: Vollendete Wegnahme vor der Kassenzone bei Wegtragen einer verpackten schweren Beute

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Diebstahl)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm in einem Supermarkt sechs Flaschen Whiskey und trug sie in zwei Tüten mit sich, stellte diese aber vor der Obstabteilung ab, nachdem er bemerkt worden war. Zentral war, ob dadurch die Wegnahme (§ 242 StGB) bereits vollendet war. Der BGH änderte den Schuldspruch zu einem versuchten Diebstahl, da innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers keine Gewahrsamsenklave begründet wurde. Die Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Fall II.5 zu versuchtem Diebstahl geändert; Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vollendete Wegnahme im Sinne des § 242 StGB liegt erst vor, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann.

2

Im Selbstbedienungsladen kann eine Wegnahme bereits vor dem Überschreiten der Kassenzone vollendet sein, insbesondere wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie verbirgt.

3

Das bloße Wegtragen umfangreicher Beute innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers begründet nicht ohne weiteres eine Gewahrsamsenklave; maßgeblich sind Umfang, Sicherung und tatsächliche Herrschaftsverhältnisse.

4

Die Änderung des Schuldspruchs in Richtung versuchten Diebstahls ist zulässig, wenn dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden (§ 265 Abs. 1 StPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 242 Abs 1 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 4. Dezember 2012, Az: 67 KLs - 501 Js 689/12 - 15/12

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2012

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe des versuchten Diebstahls schuldig ist,

2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, Diebstahls in vier Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.5 der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 9. Juni 2012 einen Edeka-Markt in A. auf, entnahm in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus der Auslage und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er führte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken, wollte aber ohne weiteres das Ladenlokal auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er vom Zeugen B. gehindert, der den Vorgang bemerkt hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen.

3

In dieser Handlung hat das Landgericht zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl gesehen. Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86, BGHR StGB § 242 Wegnahme 1). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave.

4

Der Senat ändert daher den Schuldspruch in versuchten Diebstahl ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Da nur eine fehlerhafte Wertung vorliegt, können jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.

BeckerBergerEschelbach
FischerKrehl