Themis
Anmelden
BGH·2 StR 321/21·11.04.2022

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl: Konkurrenz zu besonders schwerem räuberischen Diebstahl

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahls- und RaubstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen war teilweise erfolgreich. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin ab, dass der besonders schwere räuberische Diebstahl den schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Die Schuldspruchberichtigung nach §354 Abs.1 StPO führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung; die Feststellungen bleiben erhalten.

Ausgang: Revision in Teilumfang erfolgreich: Schuldspruch geändert (Wohnungseinbruchdiebstahl entfällt zugunsten besonders schweren räuberischen Diebstahls), Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) verdrängt der speziellere Straftatbestand den allgemeineren, wenn dieser dessen Tatbestandsmerkmale bereits einschließt, sodass dem allgemeineren Tatbestand keine selbständige strafrechtliche Bedeutung zukommt.

2

Eine nachträgliche Berichtigung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die ursprünglich getroffene rechtliche Würdigung fehlerhaft ist und die Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

3

Steht die Berichtigung des Schuldspruchs der Grundlagen der Strafzumessung entgegen oder hat sie diese beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Feststellungen des Tatbestands bleiben von einer reinen Wertungs- oder Rechtsfehlerberichtigung unberührt und können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben, sodass nur der Strafausspruch neu zu treffen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs 1 Nr 2 StGB§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB§ 244 Abs 4 StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 25. Januar 2021, Az: 67 KLs 14/20

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2021

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen.

3

2. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie die Einziehungsentscheidung. Hingegen begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlicher Begehung eines „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

a) Der von der Angeklagten ebenfalls verwirklichte schwere Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB) wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand des (besonders) schweren räuberischen Diebstahls verdrängt, weil er die Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl keine selbständige strafrechtliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 6 StR 390/21, juris Rn. 2 mwN; ebenso NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 252 Rn. 28; BeckOK-StGB/Wittig, 52. Ed., § 252 Rn. 19; a.A. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 252 Rn. 13).

5

b) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

3. Die Schuldspruchberichtigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB wie auch bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte drei Straftatbestände in Tateinheit verwirklicht habe. Während nach dem Tatbild und den zahlreichen weiteren strafschärfenden Umständen auszuschließen war, dass das Tatgericht ohne diesen Rechtsfehler zu einer anderen Strafrahmenwahl gelangt wäre, war dieser Schluss bei der Zumessung der Einzelstrafe nicht möglich. Der Anregung des Senats, die Freiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren zu reduzieren, hat sich der Generalbundesanwalt verschlossen. Dieses zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

7

Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

FrankeMeybergSchmidt
KrehlGrube