Themis
Anmelden
BGH·3 StR 527/24·05.02.2025

Kostenfolge bei wirksamer Rücknahme der Revision; Beschluss des Senats gegenstandslos

StrafrechtStrafprozessrechtStrafkostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm seine Revision gegen das Urteil des LG Trier vor der Beschlussfassung des BGH wirksam zurück; die Rücknahmeerklärung war beim Bundesgerichtshof eingegangen, obwohl sie nicht zu den Akten gelegt worden war. Der Senatsbeschluss vom 18.12.2024 ist damit gegenstandslos. Der Angeklagte trägt die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels (§ 473 Abs.1 StPO).

Ausgang: Angeklagter trägt die Kosten seiner vor der Entscheidung wirksam zurückgenommenen Revision; Senatsbeschluss vom 18.12.2024 gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung dem zuständigen Gericht zugegangen ist; für die Wirksamkeit ist die tatsächliche Einfügung in die Gerichtsakte nicht erforderlich (§ 302 Abs. 2 StPO).

2

Ist die Akte bei einem Gericht eingegangen, ist dieses der richtige Empfänger einer Rücknahmeerklärung; eine nachfolgende Entscheidung des Gerichts wird gegenstandslos, wenn das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen wurde.

3

Die Rücknahmeerklärung des Verteidigers kann wirksam sein, wenn sie in gleichgestellter Form erfolgt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

4

Wer ein Rechtsmittel wirksam zurücknimmt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Relevante Normen
§ 302 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Dezember 2024, Az: 3 StR 527/24, Beschluss

vorgehend LG Trier, 21. August 2024, Az: 8033 Js 41718/23.5 KLs

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechts-wirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. August 2024 zu tragen.

Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 18. Dezember 2024 den Schuldspruch geändert, den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Bereits vor der Beschlussfassung hatte die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2024 die Revision zurückgenommen. Die am selben Tag als elektronisches Dokument übermittelte Rücknahmeerklärung ging beim Bundesgerichtshof ein, wurde aber von der Posteingangsstelle nicht zu den Akten gegeben.

2

Damit ist der Beschluss vom 18. Dezember 2024 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 5 StR 181/04, juris). Nachdem die Akten am 13. November 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist dieser richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 55/23, juris Rn. 2 mwN; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 302 Rn. 21). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (entsprechend zur Rechtsmitteleinlegung BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17, juris Rn. 2; vom 8. August 2023 – 3 StR 264/23, juris Rn. 2).

3

Infolge der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

SchäferHohoffVoigt
BergAnstötz