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BGH·3 StR 55/23·13.06.2023

Aufhebung des BGH-Kostenbeschlusses: Vorrang rechtskräftiger LG-Kostenentscheidung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt seinen Kostenbeschluss auf, mit dem er dem Angeklagten die Kosten der zurückgenommenen Revision auferlegt hatte. Hintergrund ist ein zuvor vom Landgericht getroffener, wirksamer Beschluss, der die Auferlegung der Revisionskosten ausgeschlossen hatte. Da diese Entscheidung des LG in Rechtskraft erwachsen ist, durfte der Senat keine abweichende Kostenentscheidung treffen. Entscheidend war die Zuordnung der Zuständigkeit und die Rechtskraftwirkung früherer Kostenentscheidungen.

Ausgang: Kostenbeschluss des Senats aufgehoben; zuvor ergangener, rechtskräftiger Kostenbeschluss des Landgerichts hat Vorrang

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Revisionsaktenbestandteil bereits beim befassten Revisionsgericht eingegangen, verliert das Landgericht die Zuständigkeit für eine Kostenentscheidung des Rechtsmittels.

2

Die Zurücknahme der Revision wird erst wirksam, wenn sie dem bereits befassten Revisionsgericht zugeht; auf den früheren Zugang beim erstinstanzlichen Gericht kommt es nicht an.

3

Ein wirksamer und in Rechtskraft erwachsener Kostenbeschluss der Vorinstanz schließt eine abweichende Kostenentscheidung des Revisionsgerichts aus.

4

Der Senat hebt seinen Kostenbeschluss auf, wenn er mit einer früheren, rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanz in Widerspruch gerät und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen Klarstellung geboten ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 74, 109 Abs. 2 JGG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 8. November 2022, Az: 21 KLs 24/22

Tenor

Der Kostenbeschluss des Senats vom 18. April 2023 wird aufgehoben.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit „vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe (Schlagring)“, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 23. März 2023, eingegangen zunächst beim Landgericht am selben Tag und nach Weiterleitung beim Senat am 12. April 2023, zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. April 2023 entschieden, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen, jedoch trage er seine eigenen Auslagen selbst (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Der Beschluss ist dem Senat nicht vorgelegt worden. Dieser hat sodann am 18. April 2023 beschlossen, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).

2

Der Kostenbeschluss des Senats ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben. Zwar war das Landgericht für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht mehr zuständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 7. März 2023 und somit zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorgelegen hatten (s. zum Wirksamwerden erst mit Eingang beim bereits befassten Revisionsgericht BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 431/77, juris Rn. 4 mwN). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, so dass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum mehr war (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 256/15, juris Rn. 2 mwN).

SchäferAnstötzKreicker
BergErbguth