Verwerfung der Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen fristgerechter Einlegung über beA
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist und legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve ein, das Freispruch mit Unterbringungsanordnung enthielt. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig eingelegt wurde. Die Nachprüfung ergab keinen Revisionsrechtfertigungsgrund; die Revision wird verworfen und der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Revision des Angeklagten wird verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Anfechtungsfrist bereits gewahrt ist und der Antrag daher auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist.
Die Einlegung der Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach gilt als rechtzeitig mit dem Eingang bei dem Empfänger‑Intermediär (vgl. § 341 Abs. 1 i.V.m. §§ 32d, 32a StPO).
Die Revision ist nur dann begründet, wenn bei der Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 19. April 2023, Az: 110 KLs 2/23
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. April 2023 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344, jeweils mwN). Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend näher ausgeführt, ist die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 5 StPO eingelegt worden. Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Hohoff Schäfer Anstötz Voigt