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BGH·3 StR 48/24·15.10.2024

Adhäsionsverfahren: Auswirkungen des Fehlens einer Zustellungsurkunde; Heilung des Mangels anhand des Hauptverhandlungsprotokolls

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen Urteil und Adhäsionsentscheidungen des LG Aurich ein und rügten u. a. das Fehlen einer Zustellungsurkunde für Adhäsionsanträge. Der BGH hält den Adhäsionsausspruch aufrecht. Das Zustellungsmanko wurde nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch das Hauptverhandlungsprotokoll geheilt, weil bevollmächtigte Verteidiger Kenntnis hatten und die Ansprüche anerkannten. Die Revisionen werden verworfen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen Urteil und Adhäsionsentscheidungen verworfen; Adhäsionsausspruch aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fehlen der Zustellungsurkunde begründet nicht zwingend Unwirksamkeit der Zustellung; ein derartiger Mangel kann nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 189 ZPO durch Umstände der Hauptverhandlung geheilt werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die Kenntnis der zustellungsfähigen Personen ergibt.

2

Die Anerkennung bzw. das für die Angeklagten in Vollmacht erfolgende Erkennen von Ansprüchen durch bevollmächtigte Verteidiger in der Hauptverhandlung ist ein ausreichender Nachweis dafür, dass die Zustellung den gesetzlichen Heilungstatbestand erfüllt.

3

Der Senat ist befugt, im Beschlusswege über Adhäsionsentscheidungen zu entscheiden, ohne durch anderslautende Anträge des Generalbundesanwalts gehindert zu sein.

4

Eine Revision, die sich gegen materielle Rechtsfehler richtet (vgl. § 349 Abs. 2 StPO), ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 37 Abs 1 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 404 Abs 1 StPO§ 189 ZPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 404 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 19. Oktober 2023, Az: 19 KLs 18/23

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Oktober 2023 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hält den Adhäsionsausspruch bei beiden Angeklagten entgegen den vom Generalbundesanwalt beantragten Änderungen insgesamt aufrecht.

3

Zwar lässt sich angesichts des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass die außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. den Angeklagten auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden in einer den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Weise zugestellt worden sind, was von Amts wegen zu beachten ist. Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2023 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger der Angeklagten und damit Personen, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“, genaue Kenntnis von den Entschädigungsanträgen erhielten (s. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8). Schließlich erkannten sie für die Angeklagten namens und in Vollmacht die Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. an.

4

Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hieran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1).

5

2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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