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BGH·1 StR 101/25·26.05.2025

Revision verworfen – Adhäsionsentscheidung und Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil, das wegen versuchten Mordes sowie schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Die Adhäsionsentscheidung über 40.000 € an den Nebenkläger bleibt bestehen, da der Adhäsionsantrag vor Hauptverhandlungsbeginn eingegangen und entsprechend zugestellt war. Eine weitere Nachprüfung ergab keine zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Verurteilung und Adhäsionsentscheidung (40.000 €) bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision, die eine Verletzung materiellen Rechts rügt, ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Adhäsionsantrag ist rechtzeitig erhoben, wenn er vor Beginn der Hauptverhandlung schriftlich eingereicht und dem Angeklagten in einer der § 401 Abs. 1 Satz 3 StPO entsprechenden Weise zugestellt wurde.

3

Ist der Adhäsionsantrag rechtzeitig und sonst zulässig, besteht kein Anlass, von der Entscheidung über die Adhäsion gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen.

4

Der Senat kann im Beschlusswege über das Revisionsverfahren entscheiden, auch wenn der Generalbundesanwalt einen anderslautenden Antrag stellt.

5

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger einschließlich besonderer Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 401 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rottweil, 5. November 2024, Az: 1 Ks 14 Js 16361/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. November 2024 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und entschieden, dass der Angeklagte an den Nebenkläger als Adhäsionskläger 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2024 zu bezahlen hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hält die Adhäsionsentscheidung aufrecht.

3

Der Adhäsionsantrag wurde nicht erstmals mündlich in der Hauptverhandlung vom 5. November 2024 nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet gestellt. Wie sich aus den Verfahrensakten (Sonderband Adhäsion) ergibt, ist er mit Schriftsatz vom 29. September 2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, noch vor Beginn der Hauptverhandlung angebracht und gemäß Zustellungsurkunde dem Angeklagten am 30. September 2024 in einer § 401 Abs. 1 Satz 3 StPO entsprechenden Weise zugestellt worden. Er ist damit rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig, sodass ein Absehen von der Adhäsionsentscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht veranlasst war.

4

Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hieran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 48/24 Rn. 4).

5

2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
BärAllgayer