Revision: Aufhebung des Adhäsionsausspruchs mangels wirksamen Adhäsionsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil mit Adhäsionsausspruch ein. Der BGH hob den Adhäsionsausspruch auf, weil der Adhäsionsantrag nicht ordnungsgemäß (nicht an Angeklagten/Verteidiger) zugestellt und zudem erst nach dem Schlussvortrag vorgetragen wurde. Daher sah der Senat gemäß § 406 Abs.1 S.3 StPO insgesamt von einer Entscheidung über den Antrag ab; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich Adhäsionsausspruchs stattgegeben; übrige Revision verworfen; von Entscheidung über Adhäsionsantrag insgesamt abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Adhäsionsantrag setzt unter anderem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zustellung an den Angeklagten oder seinen Verteidiger voraus; fehlt diese Zustellung, ist der Antrag nicht wirksam.
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen eines Adhäsionsverfahrens vorliegen; liegen sie nicht vor, ist gemäß § 406 Abs.1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen.
Der Vortrag oder die Nachreichung eines Adhäsionsantrags in der Hauptverhandlung nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft gilt als verspätet und ersetzt nicht die zuvor erforderliche Zustellung nach § 404 Abs.1 StPO.
Bei umfassender Prüfung ist eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision unbegründet, wenn keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler festgestellt werden; ein geringfügiger Revisionserfolg erlaubt dennoch die Verurteilung zur Tragung der Revisionskosten (§ 473 Abs.4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 27. September 2024, Az: 1 Ks 16/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird insgesamt abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 40.000 € nebst näher konkretisierten Zinsen zu zahlen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin alle künftig entstehenden Schäden zu ersetzen hat, die sie aufgrund der abgeurteilten Tat erleidet, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass die zuerkannten Ansprüche auf der Begehung einer vorsätzlichen Straftat beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Denn es fehlt an einem wirksamen Adhäsionsantrag, mithin an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 383/19, juris Rn. 3 mwN).
Die Vertreterin der Adhäsionsklägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2025 unter Bezugnahme auf das entsprechende Prüfprotokoll dargelegt, dass sie den Adhäsionsantrag am 25. September 2024 außerhalb der Hauptverhandlung über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an das Landgericht gesendet hat. Ausweislich der Verfahrensakten ist der Antrag jedoch entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht an den Angeklagten oder seinen Verteidiger zugestellt worden. Zwar hat die Vertreterin der Adhäsionsklägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Der entsprechende Schriftsatz ist auch als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Dies alles ist jedoch nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 2 StR 98/12, juris Rn. 6; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 48/24, juris Rn. 3; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1).
Eine Zurückverweisung der Sache nur zur Durchführung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21, juris Rn. 8 mwN). Infolgedessen ist von einer Entscheidung über den Antrag insgesamt gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
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