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BGH·3 StR 349/19·18.02.2020

Verfahren bei Einziehungen: Teilbeschränkung der Strafverfolgung innerhalb einer Einziehungsentscheidung

StrafrechtEinziehungVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten in Teilbereichen stattgegeben und die Einziehungsentscheidung des LG Hildesheim dahingehend beschränkt, dass von der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 52.710 € abgesehen wird. Zugleich änderte der Senat den angeordneten Einziehungsbetrag auf 1.748.498,49 €. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kostenentscheidung trifft den Revisionsführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Absehen von der Einziehung von 52.710 € und Herabsetzung des Einziehungsbetrags; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilbeschränkung der Einziehungsentscheidung ist zulässig; das Gericht kann innerhalb der Einziehungsanordnung einzelne Beträge von der Einziehung ausnehmen.

2

Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn die betreffende Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht in gewichtiger Weise ins Gewicht fällt (prozessökonomische Erwägungen).

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf bestimmte Rechtsfolgen beschränken.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73ff StGB§ 263 StGB§ 421 Abs 1 Nr 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 14. März 2019, Az: 5554 Js 90331/10 - 15 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2019 wird

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.710 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.748.498,49 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 €), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 €) und 11 (2.700 €) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

3

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

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