Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil (u. a. Einziehungsanordnung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch die Einziehung des Haschischgrinders aus der Entscheidung heraus. Der Senat bestätigt, dass eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung zulässig ist und keine weiteren revisionsrechtlichen Fehler vorliegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Haschischgrinders entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Innerhalb einer Einziehungsentscheidung ist eine Teilbeschränkung zulässig; das Gericht kann die Anordnung der Einziehung auf einzelne Gegenstände beschränken oder von der Einziehung einzelner Gegenstände absehen.
Der Wortlaut der Vorschrift steht einer Teilbeschränkung nicht entgegen; verfahrensökonomische Erwägungen können die Beschränkung der Einziehung rechtfertigen.
Die Gesetzesänderung bezweckt keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Einziehung; insbesondere bleibt es möglich, von der Einziehung bei geringem Wert des Erlangten abzusehen.
Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung nach den Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, bleibt das Urteil in den übrigen Punkten bestehen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- BGH3 StR 312/2416.10.2024ZustimmendNStZ 2018, 742
- BGH1 StR 527/1922.04.2020ZustimmendBGH, Beschluss vom 02.08.2018 - 1 StR 311/18 Rn. 3
- BGH3 StR 349/1918.02.2020ZustimmendBGH, Beschluss vom 02.08.2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.
- BGH4 StR 158/1921.11.2019ZustimmendBGH, Beschluss vom 02.08.2018 – 1 StR 311/18
- BGH1 StR 170/1909.10.2019NeutralRn. 3
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 13. März 2018, Az: 402 Js 35318/17 - 5 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Haschischgrinders entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener am 4. November 2017 beim Angeklagten sichergestellter Gegenstände angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Taten auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Haschischgrinders festgesetzten Rechtsfolgen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung des Haschischgrinders neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.
Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig. Die Gegenauffassung, die auf den Gesetzeswortlaut „wenn“ im Gegensatz zu dem „soweit“ in der früheren Vorschrift des § 430 StPO aF verweist (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 421 Rn. 2), überzeugt nicht, da die Teilbeschränkung als „Minus“ vom Gesetzeswortlaut ebenso erfasst wird und verfahrensökonomische Gründe gerade auch für eine Teilbeschränkung sprechen können. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit mit der neuen Regelung keine Änderung verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 87: „Die Regelung entspricht weitgehend dem geltenden Recht. ... Neu ist lediglich, dass von der Einziehung auch abgesehen werden kann, wenn das Erlangte lediglich einen geringen Wert hat.“).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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