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BGH·3 StR 228/22·23.08.2022

Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Sicherungseinziehung für gefährliche Gegenstände bei Verfahrensbeschränkung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob nur den Einziehungsbeschluss über 2.987 g Ketamin auf, da dieses keinen Bezug zur abgeurteilten Anlasstat hatte und das Verfahren gegen diesen Stoff gemäß §154a Abs.2 StPO beschränkt worden war. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung des Ketamins aufgehoben, sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, Tatmittel oder Tatobjekt im Sinne des § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist.

2

Gefährliche Gegenstände, die bei Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur verurteilten Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung.

3

Wird das Verfahren hinsichtlich eines bestimmten Stoffes gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, schließt dies die Einziehung dieses Gegenstands nach § 74b StGB aus.

4

Bei entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist eine rechtsfehlerhaft angeordnete Einziehung aufzuheben, ohne dass dies die übrigen, nicht beanstandeten Teile des Urteils berührt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 StGB§ 74 Abs 1 StGB§ 74 Abs 2 StGB§ 74b Abs 1 Nr 2 StGB§ 154a Abs 2 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 10. März 2022, Az: 19 KLs 26/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. März 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Ketamins aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Ketamins hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt.

4

Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. November 2011 - 3 StR 324/21, juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2).

5

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Einziehung des Ketamins zu entfallen.

6

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Erbguth Berg Kreicker Voigt