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BGH·3 StR 197/20·09.03.2021

Strafverurteilung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.: Sicherungseinziehung von Bargeld

StrafrechtTerrorismusstrafrechtEinziehung/Sicherstellung (Vermögensabschöpfung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein OLG-Urteil wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK und der Einziehung sichergestellten Bargelds. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Banknoten als Tatmittel i.S.v. § 74 Abs.1 StGB galten und die Sicherungseinziehung nach § 74b Abs.1 Nr.2 StGB auch bei Dritt­eigentum zulässig ist, wenn die Gefahr einer weiteren rechtswidrigen Verwendung besteht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das OLG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Sicherungseinziehung des Bargelds nach § 74 i.V.m. § 74b StGB bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Banknoten können Tatmittel i.S.v. § 74 Abs.1 Alt.2 StGB sein, wenn sie zur Erfüllung organisatorischer Verbindlichkeiten oder zur Weiterleitung an übergeordnete Verantwortliche bestimmt sind und damit der Begehung weiterer mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte dienen.

2

§ 74b Abs.1 StGB erlaubt die Sicherungseinziehung von Gegenständen, die Tatprodukt, -mittel oder -objekt nach § 74 Abs.1/2 StGB sind; die Zulässigkeit richtet sich nach dem Tatstatus des Gegenstands.

3

Die tatsächliche Eigentümerschaft des einzuziehenden Gegenstands zum Zeitpunkt der Entscheidung ist für die Zulässigkeit der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs.1 StGB nicht entscheidend; maßgeblich ist die Eigenschaft als Tatmittel/-produkt/-objekt und die Gefahr einer künftigen rechtswidrigen Verwendung.

4

§ 349 Abs.2 StPO führt zur Verwerfung der Revision, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs 1 Alt 2 StGB§ 74b Abs 1 Nr 2 StGB§ 129a Abs 1 Nr 1 StGB§ 129b Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 5. November 2019, Az: 6-34 OJs 3/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Grundlage für die Einziehung des sichergestellten Bargelds ist jedenfalls § 74 Abs. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1. Bei den Banknoten handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB für die Mitgliedschaft des Angeklagten in der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets H. die Banknoten für die Organisation vereinnahmt, um entweder mit ihnen laufende Verbindlichkeiten für das Gebiet zu bedienen oder sie an übergeordnete Verantwortliche weiterzuleiten. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, war das Bargeld somit in beiden Fällen zur Begehung weiterer unselbständiger mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit bestimmt.

2. Dahinstehen kann, ob der Angeklagte im Urteilszeitpunkt gemäß § 74 Abs. 3 StGB Eigentümer sämtlicher Banknoten gewesen ist, inwieweit sie ihm mithin persönlich wirksam übereignet worden waren. Denn es liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB vor. Die Vorschrift ("auch") knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls an die Eigenschaft des von ihr betroffenen Gegenstands als Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 70: keine inhaltliche Änderung gegenüber § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB aF; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 74b Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74b Rn. 5 aE). § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt dabei auch die Einziehung eines in fremdem Eigentum stehenden Tatmittels zu, unter anderem dann, wenn die Gefahr besteht, dass es der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.

So liegt es hier. Den Urteilsgründen lässt sich hinreichend sicher entnehmen, dass ohne die vom Oberlandesgericht angeordnete Einziehung weiterhin eine solche Gefahr der strafrechtswidrigen Verwendung des Bargelds für die PKK bestünde. Auf die Beschaffenheit des einzuziehenden Gegenstands oder auf die besondere Eignung zu seinem deliktischen Gebrauch kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1985 - 1 StE - 4/85, NStZ 1985, 262).

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