Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Einziehung von Tatobjekten nach Verfahrensbeschränkung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Begründung der Revision gegen seine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung und erklärte die frühere Verwerfung der Revision gegenstandslos. Soweit die Einziehung von 486,80 g Marihuana angeordnet war, hob der Senat diese Anordnung auf, weil das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO insoweit beschränkt war; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung von 486,80 g Marihuana stattgegeben; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wurde das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich eines Tatbestands beschränkt, ist das entsprechende Tatobjekt nicht Gegenstand einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB bzw. § 33 Satz 1 BtMG.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision macht eine vorherige Verwerfung der Revision als unzulässig gegenstandslos.
Eine Erstreckung einer geänderten Einziehungsentscheidung nach § 357 StPO auf nicht revidierende Mitangeklagte ist ausgeschlossen, wenn die Änderung auf einer Verfahrensbeschränkung beruht und nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 9. März 2023, Az: 17 KLs 15/21
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 2023 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2023, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial aufgehoben; diese Anordnung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3.720,45 g Amphetaminsulfatzubereitung und 486,80 g Marihuana, jeweils nebst Verpackungsmaterial, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Dem Angeklagten war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2023, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 33 BtMG gestützte Einziehung des sichergestellten Marihuanas hat keinen Bestand. Der Einziehung steht hier entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat. Infolge der Beschränkung war ein Handeltreiben mit Marihuana nicht Gegenstand der Verurteilung, so dass es in dem Strafverfahren nicht als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG eingezogen werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2022 – 3 StR 228/22, NZWiSt 2023, 140 f.). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat deshalb die Einziehung des Marihuanas zu entfallen.
Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts, sondern auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 46/23, juris, und vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12, juris Rn. 58; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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