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BGH·3 StR 201/12·19.06.2012

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht hat jedoch die gebotene Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterlassen. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Maßgeblich ist, dass bei suchtypischen Tatmotiven eine Prüfung durch Sachverständigengutachten erforderlich ist und §64 StGB Vorrang vor §35 BtMG hat.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die Tatsachenfeststellungen, dass die Taten auf einem Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum beruhen, hat das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen.

2

Die Unterbringung nach § 64 StGB hat Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.

3

Wird die gebotene Prüfung des § 64 StGB trotz entsprechender Anhaltspunkte unterlassen, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils insoweit und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung führt.

4

Die nachträgliche Anordnung oder Nachholung der Unterbringungsprüfung ist auch dann möglich, wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben; die Unterlassung berührt den Strafausspruch nicht zwingend, sofern ausgeschlossen werden kann, dass bei Anordnung der Unterbringung mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden wären.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 35 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 246a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 13. Februar 2012, Az: 2 KLs 18/11

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit ihren Revisionen; der Angeklagte F. erhebt Verfahrensbeanstandungen und - wie der Angeklagte K. - die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts verweist der Senat zum Konkurrenzverhältnis der 16 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 (3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).

3

Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Beide Angeklagten konsumierten langjährig Marihuana, im Tatzeitraum mehrere Gramm täglich, und finanzierten diesen Eigenkonsum aus den Gewinnen, die sie durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erzielten. Der Angeklagte F. gab in seiner Einlassung den Drogenkonsum als Ursache für die Taten an und begann unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft eine ambulante Drogentherapie; eine von ihm im Anschluss daran angestrebte stationäre Therapie musste mangels Kostenzusage abgebrochen werden. Auch der Angeklagte K. unternahm erste Therapiebemühungen; die Strafkammer hat bei ihm die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG befürwortet.

4

Bei dieser Sachlage, bei der ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf einen Hang der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Die Unterbringung nach § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Therapiebemühungen des Angeklagten F. - seine stationäre Drogentherapie steht noch aus - und des Umstandes, dass auch bei dem Angeklagten K. eine freiwillige Drogentherapie im Sinne von § 35 BtMG offenbar erforderlich ist, kann der Senat den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass von den Angeklagten die Gefahr, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, nicht mehr ausgeht.

5

Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

6

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.

RiBGH Hubert befindetsich im Urlaub und istdaher gehindert zuunterschreiben. Becker Pfister Becker Mayer Gericke