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BGH·2 StR 757/25·26.02.2026

Teilweise Aufhebung: fehlende Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB bei Jugendlichem

StrafrechtJugendstrafrechtMaßregeln der Besserung und Sicherung/UnterbringungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen Verurteilung und die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Entscheidung über die Unterbringung auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des §64 StGB nicht hinreichend geprüft und eine sachverständige Beteiligung unterlassen hat. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Strafausspruch und Entscheidung über Unterbringung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; sie geht einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §35 BtMG vor, ein Wahlrecht des Angeklagten besteht nicht.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregel nach §64 StGB sind widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen; fehlt es daran, ist eine erneute Prüfung unter Beteiligung eines Sachverständigen gemäß §246a Abs.1 StPO erforderlich.

3

Die Unterlassung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit festgestelltem schädlichem Konsumverhalten und Entzugserscheinungen kann die Nichtanordnung der Unterbringung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn ein sachlicher Zusammenhang nach §5 Abs.3 JGG besteht.

4

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Entscheidung über die Unterbringung nicht entgegen; das Rechtsmittel hindert die neuerliche Anordnung der Maßregel nicht (§358 Abs.2 Satz3 StPO).

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 7 Abs. 1 JGG§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG§ 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 11. Juli 2025, Az: 5/08 KLs 13/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch und

b) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 10. oder 11. Lebensjahr Cannabis. Neben diesem sich in den Folgejahren stetig steigernden Konsum begann er im Alter von 16 oder 17 Jahren zusätzlich damit, Kokain einzunehmen. Zuletzt konsumierte er rund ein halbes Gramm Kokain alle ein bis zwei Tage sowie rund zehn Gramm Cannabis pro Tag. Den Drogenkonsum finanzierte der Angeklagte durch die Begehung von Straftaten. Da er nach seiner Inhaftierung Entzugserscheinungen verspürte, nahm er in der Untersuchungshaft an einer externen Suchtberatung teil.

5

Das nicht sachverständig beratene Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 7 Abs. 1 JGG, § 64 StGB ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem festgestellten Konsumverhalten einen Hang bei dem Angeklagten nicht festzustellen vermocht. Da dieser jedoch erklärt habe, „sich im Sinne von § 35 BtMG einer Therapiebehandlung unterziehen zu wollen“, hat das Landgericht „bereits jetzt einer Zurückstellung der Strafe gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zu(gestimmt)“.

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b) Unbeschadet fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem festgestellten schädlichen Konsumverhalten des Angeklagten sind diese Ausführungen schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt; es ist deshalb zu besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass die Unterbringung nach § 7 Abs. 1 JGG, § 64 StGB, die zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, der Zurückstellung der Strafvollstreckung vorgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2009 – 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441; vom 19. Juni 2012 – 3 StR 201/12, Rn. 4; vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646/16, Rn. 11; vom 22. März 2017 – 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284, und vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, Rn. 10; jew. mwN); ein „Wahlrecht“ des Angeklagten besteht insoweit nicht.

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c) Da den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht vorliegen, bedarf die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Beteiligung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) auf der Grundlage neu zu treffender widerspruchsfreier Feststellungen insgesamt erneuter Prüfung und Entscheidung.

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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 379/15, Rn. 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

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d) Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1993 – 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1; vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3, jeweils für § 63 StGB, und vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13, Rn. 4 für § 64 StGB) ist auch der Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, eine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13, Rn. 4 mwN; nur ausnahmsweise anders BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 323).

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