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BGH·3 StR 121/17·11.07.2017

Sicherungsverfahren: Zulässigkeit einer Einziehungsentscheidung; selbständiger Einziehungsantrag

StrafrechtSicherungsrechtEinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des LG Trier im Sicherungsverfahren auf, bestätigte jedoch die Unterbringungsmaßregel. Er stellte klar, dass im Sicherungsverfahren nach §413 StPO nur Maßregeln der Besserung und Sicherung anwendbar sind und eine Einziehung gegen Schuldunfähige nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §440 StPO möglich ist. Ein bloßer Hinweis auf einziehbare Gegenstände in der Antragsschrift oder ein entsprechender Vortrag in der Schlussrede genügt nicht den Anforderungen an einen Einziehungsantrag; es sind die den Antrag begründenden Tatsachen anzugeben. Die Kostenentscheidung belastet den Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision in Bezug auf die Einziehung stattgegeben, sonstige Revision verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Sicherungsverfahren nach §413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden; Einziehungsentscheidungen nach §11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen gegen schuldunfähige Täter nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §440 StPO in Betracht.

2

Für die Anordnung der Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren ist ein gesonderter Antrag gemäß §440 Abs. 1 StPO erforderlich; fehlt dieser, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung für die Einziehung.

3

Der Einziehungsantrag im Sinne des §440 Abs. 1 und 2 StPO muss neben der Bezeichnung des Gegenstands die Tatsachen angeben, die die Zulässigkeit der Einziehung begründen; einfache Hinweise in der Antragsschrift oder ein Schlussvortragsantrag erfüllen diese Anforderungen nicht.

4

Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Beschwerdeführer gemäß §473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belasten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 Nr 8 StGB§ 76a Abs 1 StGB§ 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB§ 413 StPO§ 414 Abs 2 S 2 StPO§ 440 Abs 1 StPO vom 17.07.2015

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 21. November 2016, Az: 8031 Js 5454/16 - 1 Ks

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. November 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und sichergestellte Waffen, Waffenteile sowie Munition eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand.

3

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

4

Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition der Einziehung unterliegen", und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die Waffen und die Munition aus der Antragsschrift einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist vielmehr anzugeben, welche Tatsachen die Zu-lässigkeit der selbständigen Einziehung begründen und gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis auf die "der Einziehung unterliegenden" Gegenstände in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht.

5

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

BeckerGerickeHoch
SchäferTiemann