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BGH·3 StR 122/20·29.04.2020

Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähigen Täter

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Sicherungsverfahren rügte die Beschuldigte die Einziehungsentscheidung des Landgerichts. Der BGH hob den Einziehungs‑Ausspruch auf, weil ein gesonderter Antrag nach §435 StPO mit Bezeichnung der Gegenstände und Angabe der Tatsachen zur Zulässigkeit (§76a StGB i.V.m. §200 StPO) nicht gestellt worden war. Die übrige Revision wurde verworfen; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung stattgegeben; die weitergehende Revision verworfen, Kosten der Beschuldigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Sicherungsverfahren nach §413 StPO dürfen nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden; Einziehungsentscheidungen gegen schuldunfähige Täter gehören nicht dazu.

2

Die Einziehung gegen schuldunfähige Täter ist nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach §435 StPO möglich, wenn die Voraussetzungen des §76a Abs.1 StGB vorliegen.

3

Der nach §435 Abs.1 StPO erforderliche gesonderte Antrag muss die einzuziehenden Gegenstände bezeichnen und gemäß §435 Abs.2 i.V.m. §200 StPO die Tatsachen angeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen.

4

Ein im Rahmen der Schlussanträge gestellter Antrag auf Einziehung (z. B. unter Verweis auf §74 StGB) genügt den formellen Anforderungen des §435 Abs.2 StPO nicht und kann den gesonderten Antrag nicht ersetzen.

5

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels der unterlegenen Partei auferlegen (§473 Abs.4 StPO).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 200 StPO§ 413 StPO§ 435 Abs 2 S 1 StPO§ 435 Abs 2 S 2 StPO§ 435 Abs 2 S 3 StPO§ 76a Abs 1 S 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 4. November 2019, Az: 11 KLs 25/19

Tenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand; hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren, § 435 StPO, in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 [richtig: 3. März 2020] - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht."

3

Dem schließt sich der Senat an. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben; die Einziehungsentscheidung hat zu entfallen.

4

Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschuldigte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniolbefindet sich im Urlaub und istdeshalb gehindert zuunterschreiben. Paul Schäfer Berg Anstötz