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BGH·4 StR 39/16·16.03.2016

Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

StrafrechtEinziehungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Revision gegen Unterbringungs- und Einziehungsentscheidungen des LG Frankenthal ein. Der BGH stellt das Verfahren in einem Fall nach § 154 Abs. 2 StPO ein und hebt die Einziehungsentscheidung auf. Begründet wird dies damit, dass die selbständige Einziehung gemäß § 440 Abs. 1 StPO gesondert zu beantragen ist. Die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsentscheidung aufgehoben und ein Fall eingestellt; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes nach § 76a Abs. 2 i.V.m. § 74 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO vorzunehmen, sondern erfordert das gesonderte selbständige Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO.

2

Fehlt der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag, so fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung für eine wirksame Einziehung; die Einziehungsentscheidung entfällt.

3

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen, wenn nach Aktenlage wesentliche Rechtsfragen (z. B. das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags nach § 77 Abs. 3 StGB) nicht abschließend geklärt werden können.

4

Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht zwingend eine Freistellung des Beschuldigten von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen nach § 473 Abs. 4 StPO.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB§ 74 Abs 3 StGB§ 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB§ 413 StPO§ 440 Abs 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 26. Oktober 2015, Az: 2 KLs 5404 Js 11882/15

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2015 wird

a) das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe (Nr. 9 der Antragsschrift vom 3. August 2015) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Gegenstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.

2

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach § 77 Abs. 3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt.

3

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08; Rosenau in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 413 Rn. 2). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

4

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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