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BGH·3 StR 558/17·12.12.2017

Selbständiges Einziehungsverfahren bei schuldunfähigen Tätern erforderlich

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung / Maßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die vom Landgericht angeordnete Einziehung einer sichergestellten Axt auf und weist die restliche Revision des Beschuldigten zurück. Er stellt fest, dass im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Einziehungsentscheidungen bei schuldunfähigen Tätern bedürfen eines gesonderten Antrags im selbständigen Einziehungsverfahren (§435 StPO). Hinweise in der Antragschrift oder Schlussvorträgen genügen den Formerfordernissen des Einziehungsantrags nicht.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass die Einziehung aufgehoben wird; die übrige Revision wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden; sonstige Maßnahmen wie die Einziehung kommen bei schuldunfähigen Tätern nur im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht.

2

Für die Anordnung der Einziehung bei schuldunfähigen Tätern ist ein gesonderter, im Sinne des § 435 Abs. 1 StPO formulierter Antrag erforderlich; das Fehlen dieses Antrags ist eine Verfahrensvoraussetzung und führt zum Fehlbestand der Einziehungsentscheidung.

3

Der Einziehungsantrag muss nicht nur den betroffenen Gegenstand bezeichnen, sondern auch die tatsachenbezogenen Angaben enthalten, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift (§ 200 StPO) gelten entsprechend.

4

Hinweise in der allgemeinen Antragsschrift oder ein im Schlussvortrag erhobener Antrag genügen nicht den formellen Anforderungen an einen selbständigen Einziehungsantrag und können einen gesonderten Antrag nicht ersetzen.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 Nr 8 StGB§ 413 StPO§ 435 Abs 1 S 1 StPO§ 435 Abs 2 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 23. Juni 2017, Az: 22 KLs 13/17

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die sichergestellte Axt eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die Einziehungsentscheidung hat demgegenüber keinen Bestand.

3

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

4

Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. nunmehr § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass die Gegenstände "Axt, Messer, Stock" der Einziehung unterliegen und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (ebenso wie der Verteidiger) in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die sichergestellte Axt einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO nF). Vielmehr ist auch anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO gelten entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO aF bzw. § 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO nF). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht.

5

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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