Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Berücksichtigung von erheblichen psychischen Tatfolgen bei einer Tatserie
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; seine Revision richtet sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht psychische Schädigungen der Opfer bei allen Einzelstrafen mit „vollem Gewicht" berücksichtigt hatte. Solche kumulativen Tatfolgen dürfen nur einmal im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (weitergehende Revision verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Psychische Schäden, die nicht ausschließlich Folge einer einzelnen Tat, sondern der kumulativen Wirkung mehrerer Taten sind, dürfen bei der Bemessung der einzelnen Strafen nicht jeweils voll strafschärfend angesetzt werden.
Werden psychische Tatfolgen als Folge aller Taten festgestellt, ist ihre Berücksichtigung auf die Gesamtstrafenbildung zu beschränken und eine wiederholte Anrechnung bei den Einzelstrafen unzulässig.
Eine auf einer solchen unzulässigen Berücksichtigung beruhende Strafzumessung stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne diesen Fehler zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre.
Bei einer Revision sind die Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn das Urteil in der Strafzumessung durch Rechtsfehler beeinträchtigt ist.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Landgericht Köln118 KLs 21/2425.02.2025ZustimmendBGH, Beschl. v. 22.07.2014 – 2 StR 84/14
- BGH2 StR 550/2128.09.2022ZustimmendSenat, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340 mwN
- BGH2 StR 194/1725.04.2018ZustimmendNStZ-RR 2014, 340
- BGH5 StR 541/1709.01.2018ZustimmendNStZ-RR 2014, 340
- BGH2 StR 101/1712.09.2017ZustimmendNStZ-RR 2014, 340, 341
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 25. November 2013, Az: 4853 Js 15250/13 - 10 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. November 2013 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte an einem nicht genau feststellbaren Tag im Sommer 2012, jedenfalls aber einem Freitag nach dem 10. August 2012, mit einer Hand die Jeans der am 22. Juli 2003 geborenen Nebenklägerin, fasste ihr sodann in ihre Unterhose zwischen die Beine und streichelte ihre Scheide. Dann führte er für etwa zehn bis dreißig Sekunden einen Finger in die Scheide des Mädchens ein. Am Abend desselben Tages öffnete er erneut ihre Jeans, drang wiederum mit einem Finger in ihre Scheide ein, ließ aber von der Geschädigten ab, als sie zu ihm sagte, dass sie das nicht wolle. Am 14. Dezember 2012 begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der Nebenklägerin, legte sich zu ihr und fasste ihr zwischen die Beine, wobei er erneut mit einem Finger in ihre Scheide eindrang. Als sie zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht wolle, hörte er wiederum sofort auf.
2. Die auf eine Verletzung des „§ 244 Abs. 2 bis 4 StPO" gestützte Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2014 jedenfalls unbegründet. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2014 Bezug.
3. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer „mit vollem Gewicht strafschärfend" berücksichtigt, „dass diese bei der Geschädigten nicht unerhebliche konkrete Tatfolgen verursacht haben - wobei diese zwar erst nach der dritten Tat nach außen getreten sind, aber davon auszugehen ist, dass hier die Erfahrungen aller drei Übergriffe zusammenwirken".
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Schäden bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen. Sind die psychischen Schäden dagegen Folge aller Taten, wovon die Strafkammer hier offenbar ausgeht, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Gesamtstrafenbildung, angelastet werden (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107 f. und vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13 mwN).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung, der sie zu Lasten des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen besonderes Gewicht beigemessen hat, zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Fischer Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehlist an der Unterschriftgehindert. Fischer Eschelbach Zeng
| Fischer | RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. | Eschelbach | |||
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