Themis
Anmelden
BGH·2 StR 550/21·28.09.2022

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der psychischen Tatfolgen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtStrafzumessungSexualstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Gera eingelegt, das ihn wegen zahlreicher Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuerlichen Strafzumessung zurück, weil das Landgericht psychische Folgen der Taten fehlerhaft bei mehreren Einzelfreiheitsstrafen mit vollem Gewicht berücksichtigt hat. Die Taterkenntnisse bleiben bestehen.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Psychische Tatfolgen können bei der Bemessung einer Einzelfreiheitsstrafe nur mit vollem Gewicht berücksichtigt werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Tat sind.

2

Führen psychische Beeinträchtigungen nicht auf eine einzelne Tat, sondern auf das Gesamtverhalten zurück, sind sie bei der Strafzumessung nur einmalig bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

3

Beruht die Bemessung hoher Einzelstrafen auf einer fehlerhaften mehrfachen Anrechnung psychischer Tatfolgen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt die gerichtlichen Feststellungen über die Taten nicht; diese bleiben bestehen und sind Gegenstand der erneuten Strafzumessung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 12. August 2021, Az: 7 KLs 440 Js 37635/20 jug (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere für Jugendschutzstrafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen,

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen,

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,

- sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und

- sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 44 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen strafschärfend berücksichtigt, dass „die Taten des Angeklagten bei der Nebenklägerin zu anhaltenden psychosomatischen Beeinträchtigungen geführt“ haben. Das ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Tatfolgen bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Sind sie nur Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340 mwN).

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die hohen Einzelfreiheitsstrafen auf dem Rechtsfehler beruhen. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

FrankeEschelbachLutz
ApplSchmidt