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BGH·2 StR 101/17·12.09.2017

Berücksichtigung der psychischen Leiden des Kindesmissbrauchsopfers bei Strafzumessung sowie Gesamtstrafenbildung

StrafrechtStrafzumessungSexualstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Strafausspruch eines LG-Urteils wegen Fehlern bei der Strafzumessung auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurück. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs blieb im Übrigen bestehen. Das Landgericht hatte bei der Bemessung jeder Einzelstrafe die gesamten psychischen Folgen der Taten berücksichtigt, obwohl diese nach den Feststellungen erst nach Beendigung aller Taten auftraten. Die Berücksichtigung der Gesamtfolgen bei jeder Einzelstrafe ist rechtsfehlerhaft; die Feststellungen können ergänzt werden.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Jugendschutzkammer) zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einzelner Strafen dürfen Tatfolgen nur ins Gewicht fallen, soweit sie sich als unmittelbare Folgen gerade dieser einzelnen Tat erwiesen haben.

2

Psychische Schäden, die sich erst infolge einer Reihe von Taten insgesamt eingestellt haben, können nicht in vollem Umfang zugleich bei jeder Einzelstrafe angesetzt werden.

3

Sind psychische Folgen Folge aller Taten, dürfen diese Wirkungen bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden.

4

Feststellungen des Tatgerichts zu Tatsachen bleiben bei Aufhebung des Strafausspruchs grundsätzlich bestehen; der neue Tatrichter kann sie nach § 353 Abs. 2 StPO ergänzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Limburg, 23. November 2016, Az: 3 Js 12008/14 - 1 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. November 2016 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

2. Der Strafausspruch hält insgesamt sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der Zumessung der sechs Einzelstrafen (Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und drei Jahren) hat das Landgericht jeweils die von ihm festgestellten Tatfolgen für die Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Es hat darüber hinaus bei der Bildung der Gesamtstrafe erneut die Folgen bedacht, unter denen die Nebenklägerin noch heute psychisch leidet.

5

Die bisherigen Feststellungen, namentlich die näheren Ausführungen zu den seelischen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten der Nebenklägerin (UA S. 14 ff.), belegen jedoch nicht, dass sich diese Folgen bei dem Mädchen bereits infolge jeder einzelnen Tat eingestellt haben. Vielmehr zeigten sich die Auffälligkeiten erst nach dem Ende aller sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten.

6

Vor diesem Hintergrund erweist sich jedenfalls die Berücksichtigung der gesamten Tatfolgen für die Nebenklägerin bei jeder Einzelstrafe als rechtsfehlerhaft. Sind die festgestellten psychischen Schäden Folgen aller Taten, so können sie dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen und bei der Gesamtstrafenbildung in Ansatz gebracht werden (Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340, 341; vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701 mwN).

7

3. Der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Wertungsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

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