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BGH·2 StR 469/19·05.11.2019

Strafprozess: Berücksichtigung der psychischen Leiden von Kindesmissbrauchsopfern bei Strafzumessung sowie Gesamtstrafenbildung

StrafrechtStrafzumessungSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten; die Revision des Angeklagten ist vom BGH als unbegründet verworfen worden. Der Senat äußert jedoch Bedenken, weil das LG strafschärfend psychische Beeinträchtigungen (Schlafstörungen, Furcht) berücksichtigte, ohne festzustellen, ob diese unmittelbare Folge einzelner Taten oder des Gesamtgeschehens sind. Psychische Folgen, die erst aus dem Gesamtgeschehen resultieren, sind vorrangig bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs als unbegründet verworfen; strafzumessungsrechtliche Bedenken ohne aufhebende Wirkung

Abstrakte Rechtssätze

1

Psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern dürfen bei der Bemessung der Einzelstrafe nur dann mit vollem Gewicht berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Folge der jeweils betreffenden Tat sind.

2

Fallen psychische Schäden erst als Folge des Gesamtgeschehens an, können sie nicht uneingeschränkt in die Bemessung einzelner Strafen eingehen, sondern sind primär bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

3

Fehlen Feststellungen dazu, ob Opferfolgen einzelnen Taten oder dem Gesamtgeschehen zuzuordnen sind, begründet dies einen Rechtsfehler in der Strafzumessung.

4

Ein solcher Rechtsfehler kann indes materiell unbeachtlich sein, wenn die Einzelstrafen maßvoll bemessen sind und die Gesamtstrafenbildung auf tragfähigen Erwägungen beruht.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 176 StGB§ 174 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 17. Juni 2019, Az: 5/03 KLs 21/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten „aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten“ und eine von ihnen sich „noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet.“ Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.

FrankeEschelbachMeyberg
KrehlZeng