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BGH·2 StR 564/24·27.02.2025

Gefährliche Körperverletzung und besonders schwerer Raub: Klebeband auf Mund und Augen als gefährliches Werkzeug

StrafrechtRaubrechtKörperverletzungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch dahingehend, dass das Ankleben von Mund und Augen mit Klebeband als gefährliches Werkzeug gilt und daher ein besonders schwerer Raub neben gefährlicher Körperverletzung anzunehmen ist. Die sonstigen Rügen blieben ohne Erfolg. Das Strafmaß blieb unverändert; Kostenentscheidung bestätigt.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch dahingehend geändert, dass besonders schwerer Raub neben gefährlicher Körperverletzung vorliegt; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gezielte Verkleben von Mund und Augen mit Klebeband, das zu Atembehinderung und schmerzhaften Hautabschürfungen führt, kann als "gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert werden.

2

Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" ist in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen; eine Feststellung als gefährliches Werkzeug bei Körperverletzung rechtfertigt daher die Annahme eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer schwereren Rechtsfolge auf die Revision ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zulässig; dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dies gegenüber der Revision des Angeklagten nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen für eine Revisionserfolg vorliegen und sich der Angeklagte nicht wirksamer verteidigen konnte.

4

Ein nur geringer Teilerfolg der Revision begründet nicht von vornherein eine Freistellung von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen nach § 473 Abs. 4 StPO.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 224 Abs 1 Nr 1 StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 11. Juli 2024, Az: 106 KLs 4/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „erpresserischen Menschenraubs, schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch bedarf sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.

3

a) Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zweier Handtücher entfällt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

4

b) Daneben hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, bei dem bei der Tat eingesetzten Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund und Augen mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, handele es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03, Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 64. Ed., § 250 Rn. 16). Dies hätte aber auch zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen. Denn der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10, Rn. 11; Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12, Rn. 6) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an.

5

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 361/24, Rn. 27 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Im Hinblick auf die tateinheitliche Berücksichtigung des Diebstahls mit Waffen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine mildere Freiheitsstrafe zugemessen hätte, zumal der Wert der sichergestellten Beute gering war. Darüber hinaus hat der Schuldspruch eine erhebliche Verböserung erfahren.

7

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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4. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

MengesGrubeZimmermann
ZengSchmidt