Revision verworfen; Schuldspruch: Sich‑Verschaffen statt Besitz (§184b StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin eingelegt, das ihm Besitz kinderpornographischer Inhalte vorwarf. Zentral war, ob das Zusenden von Bildern/Videos nach Aufforderung der 12‑jährigen Geschädigten als tateinheitliches Sich‑Verschaffen (§ 184b Abs. 3 StGB) zu qualifizieren ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert den Schuldspruch im Fall II.1 zu Sich‑Verschaffen, da die Feststellungen diese Tatbestandsvariante tragen; ein Herstellen war nicht festgestellt. Die Schuldspruchänderung verletzt nicht das Verschlechterungsverbot.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch im Fall II.1 von Besitz auf tateinheitliches Sich‑Verschaffen (§ 184b Abs. 3 StGB) geändert; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Das tateinheitliche Sich‑Verschaffen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn sich der Täter durch Aufforderung gezielt Bilder oder Videos einer minderjährigen Person zuschicken lässt.
Bei tateinheitlicher Konkurrenz verdrängt das Sich‑Verschaffen den bloßen Besitz; tragen die Feststellungen das Sich‑Verschaffen, ist der Schuldspruch entsprechend anzupassen.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO in eine auf den Feststellungen beruhende andere Rechtsfolge ändern; dies wird durch § 265 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossen, wenn daraus keine Verteidigungsnachteile für den Angeklagten ersichtlich sind.
Eine Verurteilung wegen ‚Herstellens‘ nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB bedarf konkreter Feststellungen zur aktiven Erzeugung der Inhalte; bloßes Zusenden auf Aufforderung begründet sie ohne weitergehende Indizien nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 16. Oktober 2025, Az: 508 KLs 15/25 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe statt wegen tateinheitlichen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten wegen tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Voraussetzungen eines tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) sind im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, in dem sich der Angeklagte von der 12-jährigen Geschädigten auf seine Aufforderung hin entsprechende Videos und Bildinhalte zuschicken ließ. Ein darüber hinausgehendes „Herstellen“ im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann der Senat den bisherigen Urteilsfeststellungen hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Das Sich-Verschaffen verdrängt den vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilten Besitz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669), weshalb der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO angepasst hat. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte insoweit erfolgreicher hätte verteidigen können. Diese Schuldspruchänderung auf Revision des Angeklagten verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24).
Gericke Mosbacher Resch
von Häfen Werner