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BGH·2 StR 208/25·29.07.2025

Revision teilweise stattgegeben: Klebeband als gefährliches Werkzeug, Schuldspruch geändert

StrafrechtRaub- und ErpressungsdelikteAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das ihn u. a. wegen erpresserischen Menschenraubs und gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall dahin, dass besonders schwerer Raub (§ 250 Abs.2 Nr.1 StGB) und erpresserischer Menschenraub festzustellen sind, weil das verwendete Klebeband als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Adhäsionsausspruch zu künftigen immateriellen Schäden bleibt bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch in einem Fall zu Lasten des Angeklagten geändert (Feststellung besonders schweren Raubs/erpresserischen Menschenraubs), sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist mit dem in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen; beide Normen knüpfen an dieselben Voraussetzungen an.

2

Auch scheinbar alltägliche Gegenstände können als gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 224 Abs.1 Nr.2, 250 Abs.2 Nr.1 StGB gelten, wenn ihre Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen oder Lebensgefahr herbeizuführen.

3

Die Änderung eines Schuldspruchs zu Lasten des Angeklagten auf dessen Revision ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; eine Verschlechterung kann nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO erfolgen, wenn die Revision eine Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich der Angeklagte nicht anders wirksam verteidigen konnte.

4

Im Adhäsionsverfahren ist die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden möglich, auch wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; ein solcher Ausspruch ist revisionsrechtlich überprüfbar.

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 17. Dezember 2024, Az: 119 KLs 14/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs zu seinen Lasten; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe bedarf zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.

3

a) Das bei der Tat eingesetzte Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund, Augen und kurzzeitig auch die Nasenlöcher mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, stellte ein gefährliches Werkzeug sowohl im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03, Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 66. Ed., § 250 Rn. 16.3) als auch im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10 Rn. 11; Beschlüsse vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12, Rn. 6, und vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 4) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an. Das lässt den Schuldspruch zwar insoweit unberührt, als das Landgericht für diesen Fall auf tateinheitliche gefährliche Körperverletzung bereits unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und der Eignung der Schläge gegen den Kopf zur Lebensgefährdung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erkannt hat, hätte aber zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen.

4

b) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 5 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

2. Der Adhäsionsausspruch über die Feststellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden hält unter den hier gegebenen Umständen angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der hierauf bezogene Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90).

6

3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MengesGrubeZimmermann
ZengLutz