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BGH·2 StR 534/23·22.04.2024

Anhörungsrüge in Strafsachen: Beschlussentscheidung des Revisionsgerichts

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte richtet eine nach § 300 StPO auszulegende Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen einen Senatsbeschluss, der ihren Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hatte. Der BGH hält § 356a StPO für anwendbar und verneint einen Gehörsverstoß; die Rüge wiederhole bloß früheres Vorbringen. Die Anhörungsrüge wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 356a StPO findet auf Beschlussentscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung, einschließlich der dort vorgesehenen Befristung.

2

Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Revision bei Entscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO umfassend, als hätte es nach § 349 Abs. 1 StPO zu entscheiden; die Verwerfung des Antrags führt zur Rechtskraft wie ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergehender Beschluss.

3

Eine Anhörungsrüge (vgl. § 300 i.V.m. § 356a StPO) ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer lediglich frühere Vorbringen wiederholt und nicht substantiiert darlegt, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er nicht gehört wurde, oder sonstiges entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

4

Eine erfolglose Anhörungsrüge zieht die Kostenfolge nach § 465 Abs. 1 StPO nach sich.

Relevante Normen
§ 346 Abs 2 StPO§ 349 Abs 1 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 356a StPO§ 346 Abs. 2 StPO§ 300 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Februar 2024, Az: 2 StR 534/23, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 2. November 2023, Az: 23 KLs 7/23

vorgehend LG Bonn, 18. August 2023, Az: 23 KLs 7/23

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2024 den Antrag der Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. November 2023, mit dem ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. August 2023 als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss, der am 8. April 2024 in den Postlauf gegeben worden ist, wendet sich die Verurteilte mit einem am 14. April 2024 eingegangenen Schreiben, mit dem sie „Widerspruch“ einlegt und u.a. rügt, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertragen und ihre Interessen vertrete sie selbst.

2

Der gemäß § 300 StPO als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist unbegründet.

3

1. § 356a StPO findet auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung. Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise, so als hätte es nach § 349 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden. Die Verwerfung des Antrags führt nicht anders als ein in der Sache entscheidender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Die Anwendung des § 356a StPO – einschließlich der darin vorgesehenen Befristung – auf Beschlussentscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO entspricht zudem dem Anliegen des Gesetzgebers, wonach die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden soll (BR-Drucks. 663/04, S. 43; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 1 Ss 127/07, NJW 2008, 534, 535; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 RVs 95/20, BeckRS 2020, 30328; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 2).

4

2. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich in einer Wiederholung des vormaligen Vorbringens. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. die Nachweise der ständigen Rechtsprechung bei KK-StPO/Gericke, aaO, Rn. 6).

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

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