Anhörungsrüge nach §356a StPO bei Revisionsentscheidungen nach §346 Abs.2 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte, das Verfahren in den Zustand vor dem Senatsbeschluss vom 13.08.2020 zurückzuversetzen und rügte eine Gehörsverletzung. Das OLG Hamm wertete die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 356a StPO und stellte fest, dass diese auf Entscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung findet. Die Rüge war unzulässig, weil der Angeklagte den Zeitpunkt der Kenntnis nicht glaubhaft machte, und wurde auf Kosten des Angeklagten verworfen. Materiell wäre die Rüge zudem unbegründet gewesen.
Ausgang: Antrag des Angeklagten, das Verfahren zurückzuversetzen, als unzulässig verworfen (Frist- und Glaubhaftmachungsmangel); Kostenentscheidung zugunsten der Landeskasse
Abstrakte Rechtssätze
§ 356a StPO findet auch auf Beschlussentscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller den Zeitpunkt der Kenntnis der behaupteten Gehörsverletzung nicht glaubhaft macht und damit die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht prüfbar ist.
Die Verwerfung einer Revision nach § 346 Abs. 2 StPO führt wie ein in der Sache entscheidender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils.
Anhörungsrügen gegen Revisionsentscheidungen sind frist- und glaubhaftmachungspflichtig; bei Versäumnis dieser Voraussetzungen ist die Rüge ohne weitere materielle Prüfung zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bocholt, 3 Cs 807/19
Leitsatz
§ 356a StPO findet auch auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Senatsbeschluss vom 13.08.2020 bestand, wird auf Kosten des Angeklagten (Nr. 3920 KVGKG) verworfen.
Gründe
Die als Antrag nach § 356a StPO auszulegende Anhörungsrüge, welche eine Revisionsentscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO betrifft, ist unzulässig.
§ 356a StPO findet auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung. Das Revisionsgericht prüft nämlich die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise, so als hätte es nach § 349 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden. Die Verwerfung des Antrags führt nicht anders als ein in der Sache entscheidender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Die Anwendung des § 356a StPO – einschließlich der darin vorgesehenen Befristung – auf Beschlussentscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO entspricht zudem dem Anliegen des Gesetzgebers, dass die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können soll (OLG Jena NJW 2008, 534; vgl. auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rdn. 2).
Dementsprechend hätte der Angeklagte den Zeitpunkt, zu dem er von der behaupteten Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hat, nach § 356a S. 3 StPO glaubhaft machen müssen. Das hat er nicht getan, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist nach § 356a S. 2 StPO vom Angeklagten eingehalten wurde. Der o.g. Senatsbeschluss wurde am 24.08.2020 in den Postlauf gegeben. Die Gehörsrüge stammt vom 05.09.2020 und ist erst am 09.09.2020 eingegangen.
Darüber hinaus wäre die Anhörungsrüge aber auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen.