Revision wegen Verfahrensrügen mangels Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein, die ausschließlich Verfahrensrügen geltend macht. Die Begründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sodass nicht erkennbar ist, ob eine sachlich-rechtliche Überprüfung gewünscht wird. Die Revision wird deshalb als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin entsprach nicht § 32d StPO, sodass ihr keine Kosten auferlegt wurden.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen Verfahrensrügen mangels genügender Begründung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung von Verfahrensrügen in der Revision muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; mangels hinreichender Begründung ist die Revision unzulässig zu verwerfen.
Ergibt das Revisionsvorbringen nicht eindeutig, dass auch eine sachlich‑rechtliche Überprüfung begehrt wird, ist die Revision unzulässig, weil der Prüfungsumfang klar festgestellt werden muss.
Eine Anschlussbefugnis der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz setzt eine formgerecht erteilte Anschlusserklärung nach § 32d StPO voraus; fehlt diese Form, kann ihr im Revisionsverfahren keine Kostentragung auferlegt werden.
Der unterliegende Revisionär hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise abweichende Gründe vorliegen.
Der Senat kann ergänzend feststellen, dass eine auch ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte (prüfungsrechtliche Vorwegnahme der Sachverhalts- und Rechtsprüfung).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hanau, 28. März 2024, Az: 5 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die – ausschließlich – auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1. Die Begründung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen genügt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Da das Revisionsvorbringen nicht eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 StR 476/16 Rn. 3), war die Revision als unzulässig zu verwerfen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 26 mwN).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision auch bei einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge keinen Erfolg gehabt hätte.
2. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2023 trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) damit ins Leere (vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 = NJW 2012, 2601 f.).
| Menges | Zeng | Schmidt | |||
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