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BGH·2 StR 320/25·03.07.2025

Revision des Angeklagten verworfen; Nebenklägeranschluss formunwirksam

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Eine Anschlusserklärung der Nebenklägerin war formnichtig und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Nebenklägeranschluss wegen formwidriger Anschlusserklärung unbeachtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird als unbegründet verworfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.

2

Trifft die Verwerfung der Revision ein, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine Anschlusserklärung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren muss die Formvorschriften des § 32d StPO erfüllen; fehlt es an der formellen Wirksamkeit, bleibt ein zuvor ergangener Zulassungsbeschluss der Vorinstanz ohne Wirkung.

4

Fehlt eine formwirksame Anschlusserklärung und wird sie nicht nachgeholt, kommt eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren nicht in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32d StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 7. Februar 2025, Az: 5 KLs 604 Js 12743/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 22. März 2023 damit ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 StR 375/24, Rn. 5 mwN).

Trotz eines entsprechenden Hinweises des Generalbundesanwalts hat die Nebenklagevertreterin - was möglich gewesen wäre - eine formwirksame Anschlusserklärung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt.

Menges Appl Meyberg

Lutz Herold