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BGH·2 StR 183/25·02.07.2025

Erstattung von Nebenklägerauslagen im Revisionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklagerechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet und trägt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Zur Nebenklägerin bemerkt der Senat, dass eine Verurteilung zur Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren nicht in Betracht kommt, weil die Anschlussserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Zudem war die Beiordnung des Verletztenbeistands zuvor aufgehoben, ohne dass dieser von der Revision bzw. Revisionsbegründung Kenntnis erhalten hatte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Angeklagte; Erstattung der Nebenklägerauslagen im Revisionsverfahren abgelehnt wegen unwirksamer Anschlussserklärung und aufgehobener Beiordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verurteilte trägt die notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bzw. eines bestellten Verletztenbeistands für Tätigkeiten im Revisionsverfahren nach § 472 Abs. 3 S. 1 StPO, sofern die Beiordnung Bestand hat und die Leistung in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO erbracht wird.

2

Eine Anschlusserklärung nach § 32d StPO muss die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen; fehlt es hieran, ist der Anschluss für das Revisionsverfahren formell unwirksam und eine auf diesem Anschluss gestützte Kostenbelastung des Angeklagten entfällt.

3

Die konstitutive Wirkung eines Zulassungsbeschlusses für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis entfaltet keine Kostenwirkung, wenn die formellen Voraussetzungen des Anschlusses nicht vorliegen; der Zulassungsbeschluss geht in diesem Fall ins Leere.

4

Wird die Beiordnung eines Verletztenbeistands vor Bekanntgabe der Revisionseinlegung bzw. der Zustellung der Revisionsbegründung aufgehoben, begründet dies keine Grundlage für die Verteilung der im Revisionsverfahren angefallenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten.

Relevante Normen
§ 32d StPO§ 396 Abs 1 StPO§ 396 Abs 2 StPO§ 406h StPO§ 472 Abs 3 S 1 StPO§ 472 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 4. November 2024, Az: 6 KLs 140 Js 34180/22 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 damit trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) ins Leere (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, Rn. 5; vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Schmitt in Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 Rn. 3).

Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletztenbeistand 1 Rn. 2, und vom 14. August 2024 – 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN). Diese Beiordnung ist jedoch mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2025 aufgehoben worden, ohne dass der zum Beistand bestellten Rechtsanwältin bis dahin bereits die Revisionseinlegung bekanntgegeben oder die Revisionsbegründung zugestellt worden war.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann