Abweisung des Antrags auf ratenfreie Prozesskostenhilfe für Nebenkläger in der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger beantragte ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Da die Revision allein vom Angeklagten eingelegt und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, ist anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich. Auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag des Nebenklägers auf ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revision abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger im Revisionsverfahren nach § 397a StPO setzen voraus, dass eine anwaltliche Vertretung zur Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers in der Revisionsinstanz erforderlich ist.
Ist die Revision ausschließlich vom Angeklagten eingelegt und nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, entfällt in der Regel die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beiordnung des Nebenklägers.
Eine in der Vorinstanz bewilligte Prozesskostenhilfe begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Bewilligung für die Revisionsinstanz; die Erforderlichkeit ist gesondert für die Revision zu prüfen.
Sind die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben, kommt eine vorrangige Bestellung eines anwaltlichen Beistands ebenfalls nicht in Betracht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 12. September 2023, Az: 5/02 KLs 19/22
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers H. vom 5. Februar 2024, ihm für das Revisionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
In der Vorinstanz ist der Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus B. bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 beantragt der Nebenkläger auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. .
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21, juris Rn. 1; vom 11. Januar 2023 ‒ 6 StR 327/22, juris Rn. 1, jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.
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