Ablehnung von PKH für Nebenkläger im Revisionsverfahren (§ 397a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin im Revisionsverfahren. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorlagen. Da die Revision allein vom Angeklagten eingelegt und nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet war, war anwaltliche Vertretung nicht erforderlich; auch § 397a Abs. 1 StPO war nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag des Nebenklägers auf PKH für Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren abgewiesen; anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers erforderlich ist.
Eine erforderliche anwaltliche Vertretung des Nebenklägers liegt nicht vor, wenn die Revision ausschließlich vom Angeklagten eingelegt wurde und diese nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist.
Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO ist vorrangig zu prüfen, kommt aber nur in Betracht, wenn die speziellen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Bei der Prüfung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren ist die fortdauernde Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, die in vergleichbaren Konstellationen die Gewährung von PKH verneint.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: 5 StR 303/23, Urteil
vorgehend LG Berlin I, 19. Dezember 2024, Az: 545 KLs 13/24
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers vom 26. April 2025, ihm für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin F. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 271/17; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 157/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.
| Cirener | |