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BGH·5 StR 238/25·12.08.2025

Ablehnung von PKH für Nebenkläger im Revisionsverfahren (§ 397a StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin im Revisionsverfahren. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorlagen. Da die Revision allein vom Angeklagten eingelegt und nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet war, war anwaltliche Vertretung nicht erforderlich; auch § 397a Abs. 1 StPO war nicht erfüllt.

Ausgang: Antrag des Nebenklägers auf PKH für Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren abgewiesen; anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers erforderlich ist.

2

Eine erforderliche anwaltliche Vertretung des Nebenklägers liegt nicht vor, wenn die Revision ausschließlich vom Angeklagten eingelegt wurde und diese nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist.

3

Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO ist vorrangig zu prüfen, kommt aber nur in Betracht, wenn die speziellen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

4

Bei der Prüfung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren ist die fortdauernde Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, die in vergleichbaren Konstellationen die Gewährung von PKH verneint.

Relevante Normen
§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: 5 StR 303/23, Urteil

vorgehend LG Berlin I, 19. Dezember 2024, Az: 545 KLs 13/24

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers vom 26. April 2025, ihm für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin F. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 271/17; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 157/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).

2

Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.

Cirener