Ablehnung des PKH-Antrags der Nebenklägerin für Revisionsvertretung
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin beantragte ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für das Revisionsverfahren. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO nicht vorliegen: Die Revision wurde allein vom Angeklagten eingelegt und war nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, sodass eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich ist. Auch eine vorrangige Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe für Revisionsvertretung der Nebenklägerin abgelehnt; anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, da Revision allein vom Angeklagten eingelegt und unbegründet war.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren nach § 397a Abs. 2 StPO wird nur gewährt, wenn die anwaltliche Vertretung zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechtsstellung der Nebenklägerin erforderlich ist.
Ist die Revision ausschließlich vom Angeklagten eingelegt und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, entfällt in der Regel die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.
Die vorrangige Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind; fehlen diese, ist eine Bestellung nicht zu treffen.
Die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe setzt eine Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit und der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus; bloße Begehren ohne darlegungswürdige Erforderlichkeitsgründe sind abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 13. November 2024, Az: 619 KLs 2/24
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 12. Mai 2025, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
In der Vorinstanz hat das Landgericht die Antragstellerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr antragsgemäß ratenfrei Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2024 hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragt die Nebenklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. für die Revisionsinstanz.
Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.
| Cirener | |