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BGH·2 StR 33/23·28.03.2023

Kostenentscheidung in einer Strafsache: Notwendige Auslagen des Nebenklageberechtigten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision und sofortiger Beschwerde gegen Urteil und Kostenentscheidung des LG Köln. Streitpunkt war, ob er die notwendigen Auslagen der zum Anschluss berechtigten Nebenklägerin für den bestellten Verletztenbeistand zu tragen habe, obwohl eine wirksame Anschlusserklärung fehlte. Der BGH verworf beide Rechtsmittel als unbegründet und bestätigte, dass bei gerichtlicher Bestellung eines Beistands die nach § 472 Abs. 3 S. 1 StPO erstattungsfähigen notwendigen Auslagen vom Verurteilten zu tragen sind.

Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen Urteil und Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Verurteilte die notwendigen Auslagen der Nebenklageberechtigten zu tragen, soweit sie in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind.

2

Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für eine zum Anschluss berechtigte Person nach § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO begründet die Kostentragungspflicht des Verurteilten für die hierdurch entstehenden notwendigen Auslagen.

3

Das Fehlen einer wirksamen Anschlusserklärung steht der Kostenerstattungspflicht des Verurteilten nicht entgegen, wenn die notwendigen Auslagen durch eine gerichtliche Bestellung des Verletztenbeistands verursacht wurden.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 397a Abs 1 StPO§ 406h StPO§ 472 Abs 3 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO§ 472 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 12. August 2022, Az: 113 KLs 13/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Seine sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin lautet, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2023 zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287; BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).

FrankeMeybergSchmidt
KrehlGrube