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BGH·2 StR 270/24·14.08.2024

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Kostentragung bei Bestellung eines Beistands für Nebenklägerin

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft Revision und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG Erfurt. Zwar lag keine wirksame Anschlusserklärung der Nebenklägerin vor, weil diese per Fax statt elektronisch eingereicht wurde. Das Gericht stellt jedoch klar, dass bei Bestellung eines Beistands nach §§ 406h, 397a StPO der Verurteilte nach § 472 Abs. 3 StPO die notwendigen Auslagen des Beistands zu tragen hat, weshalb die Kostenentscheidung Bestand hat.

Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Angeklagter zur Tragung der notwendigen Auslagen des bestellten Beistands verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einer zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten ein Rechtsanwalt nach § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt, hat der Verurteilte gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen zu tragen, die durch die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstehen.

2

Eine Anschlusserklärung, die von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, muss nach § 396 Abs. 1 i.V.m. § 32d StPO als elektronisches Dokument übermittelt werden; eine per Fax eingereichte Erklärung ist nicht wirksam.

3

Die formelle Unwirksamkeit einer Anschlusserklärung steht der Kostentragungspflicht des Verurteilten nicht entgegen, wenn das Gericht einen Beistand bestellt und hierdurch notwendige Auslagen entstanden sind.

4

Die Kostenentscheidung kann den Verurteilten verpflichten, neben den Verfahrenskosten auch die durch Rechtsmittel entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklageberechtigten für den bestellten Beistand zu tragen.

Relevante Normen
§ 32d StPO§ 396 Abs 1 S 1 StPO§ 397a Abs 1 StPO§ 406h StPO§ 472 Abs 1 S 1 StPO§ 472 Abs 3 S 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 14. September 2023, Az: 2 KLs 130 Js 26538/22

nachgehend BGH, 24. September 2024, Az: 2 StR 270/24, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 wird als unbegründet verworfen.

2. Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung unter Nr. 2 Satz 1 wie folgt lautet:

Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2024 zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten als Nebenklägerin, da jene gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 1 und 2 StPO im Falle der Einreichung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Der Vertreter der Geschädigten hat eine Anschlusserklärung am 3. August 2022 lediglich per Fax eingereicht. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. August 2022 – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 Auslagenerstattung 1, und vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23).

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