Strafurteil: Moralisierende Strafzumessungserwägungen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat beanstandet moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil, da sie nicht erkennbar anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zugeordnet sind. Da jedoch die übrigen Strafschärfungsgründe rechtsfehlerfrei und ausreichend begründet waren, sah der Senat keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen; moralisierende Strafzumessungserwägungen gerügt, aber kein revisionsrechtlicher Nachteil festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Moralisierende oder pauschalierende Formulierungen in Strafurteilen sind zu unterlassen, soweit sie nicht erkennbar einem konkreten, anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkt zuzuordnen sind.
Fehlt die nachvollziehbare Zuordnung zu Strafzumessungsgesichtspunkten, sind solche Erwägungen nichtssagend und können die Besorgnis nähren, das Gericht habe sich von sachfremden Gründen leiten lassen.
Ergeben die übrigen Strafschärfungsgründe bei der Nachprüfung rechtsfehlerfrei und ausreichend begründet, schließt dies einen für den Angeklagten nachteiligen Revisionsgrund aus und die Revision ist zu verwerfen.
Die Revision ist nur begründet, wenn Feststellungen oder Strafzumessung auf einem Rechtsfehler beruhen, der sich zu Lasten des Angeklagten auswirkt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 7. Februar 2020, Az: 880 Js 16904/19 - 8 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 37 („unter zivilisierten Menschen“) und S. 38 („befindet sich ... auf dem Weg in die Sicherungsverwahrung, wenn er so weiter macht“) geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 ‒ 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 ‒ 2 StR 173/17). Vorliegend kann der Senat aber angesichts der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafschärfungserwägungen (vielfach einschlägig vorbestraft; bereits Strafvollzug verbüßt; sämtliche Taten innerhalb eines Jahres nach der letzten Haftentlassung; bei allen Taten unter laufender Führungsaufsicht; zum Teil gravierende Tatfolgen; bei den Taten zu Tage getretene besondere Rechtsfeindlichkeit) ausschließen, dass das Landgericht auch ohne die eingangs genannten Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt