Moralisierende Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der BGH prüft, ob moralisierende Strafzumessungserwägungen zur Drogenabhängigkeit die Strafhöhe beeinflussten. Er hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil wertende Formulierungen ('hartnäckiger Rechtsbrecher') einen Wertungsfehler begründen können. Die tatbestandlichen Feststellungen bleiben unberührt.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind moralisierende, sachferne Wertungen über die Täterpersönlichkeit unzulässig; solche Erwägungen können einen Wertungsfehler darstellen.
Reicht die Besorgnis, dass moralisierende Erwägungen das Strafmaß beeinflusst haben, genügt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Tatrichterliche Feststellungen bleiben regelmäßig bestehen, wenn sie durch den Wertungsfehler nicht substantiiert berührt sind; allein der Strafausspruch kann entzogen werden.
Die Darstellung einer langjährigen Drogenabhängigkeit und erfolgloser Therapien darf nicht in moralisierenden Zuschreibungen ('hartnäckiger Rechtsbrecher') münden, die die sachliche Abwägung bei der Strafzumessung verzerren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2023, Az: 5/27 KLs 11/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sowohl der Schuldspruch wie auch die Einziehungsentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen weist der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Das Landgericht hat den seit 25 Jahren Rauschmittel konsumierenden, stark drogenabhängigen Angeklagten, der mehrere Therapien erfolglos absolviert hat, im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Fall II.2 der Urteilsgründe als „hartnäckigen Rechtsbrecher“ bezeichnet, „der sich nur schwer beeindrucken lässt“. Diese moralisierende Strafzumessungserwägung lässt besorgen, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat von sachfernen Gründen hat leiten lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 2 StR 173/17; vom 22. Oktober 2020 – 2 StR 232/20, und vom 29. September 2001 – 1 StR 394/01). Der Senat kann angesichts der hohen Einzelstrafe von fünf Jahren nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre.
Dies führt zur Aufhebung dieser Einzelstrafe sowie auch der weiteren Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe (von ebenfalls fünf Jahren für eine weitere Beschaffungstat), hinsichtlich derer ebenfalls zu besorgen ist, dass deren Höhe von der die Täterpersönlichkeit beschreibenden moralisierenden Erwägung beeinflusst ist, und entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind vom Wertungsfehler unbeeinflusst und haben Bestand.
| Krehl | Meyberg | Lutz | |||
| Zeng | Schmidt |