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BGH·2 StR 226/21·12.10.2022

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision: Zurückweisung mangels Gehörsverletzung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob selbstverfasst eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, seine Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Bundesgerichtshof weist die Rüge zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es wurden kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und kein Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört war. Persönliche Akteneinsicht oder Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Verurteilten war nicht geboten; die Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision als unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen übergangen oder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist.

2

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigt die Anhörungsrüge nur bei darlegbaren, entscheidungserheblichen Gehörsdefiziten.

3

Ein verteidigter Verurteilter hat im Revisionsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf persönliche Akteneinsicht.

4

Die Auferlegung der Verfahrenskosten bei Zurückweisung einer unbegründeten Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO und kann dem Rügeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. August 2022, Az: 2 StR 226/21

vorgehend LG Köln, 11. Dezember 2020, Az: 103 KLs 17/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfasstem Schreiben vom 9. September 2022 erhobenen „Gehörsrüge“.

2

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere bestand weder ein Anspruch des verteidigten Verurteilten auf persönliche Akteneinsicht im Revisionsverfahren noch war die Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2021 an den Verurteilten selbst geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 343/19, BeckRS 2020, 4570).

3

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).

FrankeZengSchmidt
EschelbachGrube