Revision in Strafsachen: Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nur an den Verteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats nach teilweiser Aufhebung der Einziehungsanordnung. Zentrales Problem war, ob der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts dem Verurteilten zusätzlich zur Zustellung an seine Verteidiger hätte zugestellt werden müssen. Der Senat verneint dies, da Empfangsbekenntnisse der Verteidiger die Zustellung nachweisen. Eine Gehörsverletzung lag nicht vor; die Rüge blieb ohne Erfolg und wurde dem Verurteilten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Antrags des Generalbundesanwalts an die Verteidiger des Beschuldigten genügt; eine gesonderte Mitteilung an den Verurteilten ist nicht erforderlich.
Empfangsbekenntnisse der Verteidiger sind ein ausreichender Nachweis für die Zustellung von Schriftsätzen an den Verteidiger.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist, und kein relevantes Vorbringen übergangen wurde.
Die Kostenentscheidung in einem Verfahren über eine Anhörungsrüge folgt aus der Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO und kann dem Unterlegenen auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Januar 2020, Az: 4 StR 343/19, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 24. Januar 2019, Az: II-11 KLs 10/18
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung teilweise aufgehoben und die Einziehungsanordnung insoweit entfallen lassen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des Verurteilten vom 19. Februar 2020 erhobene Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten ist der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2019 ‒ wie sich aus den von den Verteidigern jeweils unterzeichneten Empfangsbekenntnissen ergibt ‒ seinen Verteidigern Rechtsanwalt O. am 9. August 2019, Rechtsanwalt B. am 22. Juli 2019 und Rechtsanwältin G. am 18. Juli 2019 zugestellt worden. Eine Mitteilung auch an den Verurteilten selbst war nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 ‒ 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 349 Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).
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