Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt ein, mit dem er wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Die Revision, die materielle Rechtsverletzungen rügte, blieb ohne Erfolg; das Revisionsgericht verwirft sie als unbegründet. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Vorwegvollzug wurde im Ergebnis als obsolet angesehen, weil bereits erneut vollstreckte Untersuchungshaft anzurechnen ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn das Rechtsmittel keine durchgreifenden Verletzungen materiellen Rechts substantiiert darlegt.
Erneut vollstreckte Untersuchungshaft ist bei der Anordnung eines Vorwegvollzugs oder bei der Bemessung einer späteren Unterbringung anzurechnen.
Eine Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB kann obsolet werden, wenn die Anrechnung bereits vollstreckter Untersuchungshaft den vorgelagerten Vollzug ersetzt.
Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Vorwegvollzug steht einer Entscheidung des Revisionssenats im Beschlusswege nicht entgegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 6. September 2023, Az: 15 KLs - 100 Js 49828/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2023 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, im Hinblick auf die Neufassung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug von sechs Monaten und zwei Wochen vor der Unterbringung anzuordnen, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der seit dem 10. April 2023 erneut vollstreckten Untersuchungshaft obsolet geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, juris Rn. 9). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, juris).
Menges RiBGH Prof. Dr. Eschelbach istin den Ruhestand getretenund daher gehindert zuunterschreiben. Meyberg Menges Grube Zimmermann