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BGH·1 StR 144/25·27.05.2025

Revision gegen Urteil des LG Nürnberg-Fürth verworfen; Anrechnung der Untersuchungshaft macht GBA-Antrag obsolet

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Streitpunkte waren die Begründetheit der Revision, die Kostenfolge und ein Antrag des Generalbundesanwalts zur Anordnung der Vollstreckung eines Jahres vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt die Kostenentscheidung dem Angeklagten auf. Die beantragte Vorvollstreckungsanordnung ist wegen Anrechnung von mehr als einem Jahr Untersuchungshaft obsolet; der GBA‑Antrag steht einer Entscheidung im Beschlussweg nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt; GBA‑Antrag wegen Anrechnung der Untersuchungshaft obsolet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine durchgreifenden Revisionsgründe aufzeigt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

3

Eine Anordnung, vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen, ist entbehrlich, wenn die bislang vollstreckte Untersuchungshaft diesen Zeitraum erreicht oder übersteigt.

4

Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 21. November 2024, Az: 7 KLs 359 Js 23460/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, das Urteil des Landgerichts dahingehend zu ergänzen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der bislang vollstreckten Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr obsolet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 StR 13/24 Rn. 2 mN). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 StR 13/24 Rn. 2 mN).

Jäger Fischer Bär

Leplow Allgayer